Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/051
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 3.
Darmstadt, den 11. Februar 1886
Inhalt: Bekanntmachung, das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend. Bekanntmachung,
das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend.
Vom 26. Januar 1886.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
<<<Vorherige Seite [050] |
Nächste Seite>>> [052] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Nr. 3.
Darmstadt, den 11. Februar 1886
das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend.
Vom 26. Januar 1886.
Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 23. Juli 1884 - Regierungsblatt Nummer 17 von 1884 - wird für die der bergpolizeilichen Aufsicht unterworfenen Betriebe (Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdische Steinbrüche und Sandgruben) bestimmt:
1) | Die in dem Reichsgesetze vom 6. Juli 1884 den höheren Verwaltungsbehörden übertragenen Verrichtungen sind von der Großherzoglichen Oberen Bergbehörde auszuüben. | |
2) | Die nach dem bezeichneten Gesetz den unteren Verwaltungsbehörden sowie den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Functionen werden von den Großherzoglichen Bergmeistereien wahrgenommen. | |
Darmstadt, den 26. Januar 1886. | ||
Finger. | ||
Rautenbusch.
|