Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/051

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 3.

Darmstadt, den 11. Februar 1886


Inhalt: Bekanntmachung, das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend.



Bekanntmachung,
das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend.

Vom 26. Januar 1886.

      Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 23. Juli 1884 - Regierungsblatt Nummer 17 von 1884 - wird für die der bergpolizeilichen Aufsicht unterworfenen Betriebe (Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdische Steinbrüche und Sandgruben) bestimmt:

1) Die in dem Reichsgesetze vom 6. Juli 1884 den höheren Verwaltungsbehörden übertragenen Verrichtungen sind von der Großherzoglichen Oberen Bergbehörde auszuüben.
2) Die nach dem bezeichneten Gesetz den unteren Verwaltungsbehörden sowie den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Functionen werden von den Großherzoglichen Bergmeistereien wahrgenommen.
      Darmstadt, den 26. Januar 1886.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Rautenbusch.