Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/137

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 25.



Artikel 17.

      Zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung des Oberbaues und der Betriebsmittel, sowie zur Bestreitung von Ausgaben, welche durch außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufen sind, hat der Konzessionär mit Eröffnung des Betriebes der Bahn einen Erneuerungs- und Reservefonds nach einem von Unserem Ministerium der Finanzen festzustellenden und periodisch zu revidirenden Regulativ zu bilden.
      Für die fünf ersten Betriebsjahre soll die Rücklage in den Erneuerungs- und Reservefonds pro Jahr und betriebenes Kilometer mindestens 500 Mark 5.svg betragen. Dieser Betrag ist am Schlusse jeden Betriebsjahrs aus den Betriebseinnahmen zu entnehmen und getrennt von anderen Fonds zu verwalten.
      Die gewonnenen Zinsen aus dem Erneuerungs- und Reservefonds fließen lediglich diesem Fonds zu.
      Werden der Oberbau oder die Betriebsmittel aus genanntem Fonds erneuert, so fließt demselben auch der Erlös für die abgängigen Materialien zu. Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der vorgeschriebenen Rücklage nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des beziehungsweise der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen.
      Die Regulirung des Fonds für die Zeit nach Ablauf der fünf ersten Betriebsjahre bleibt vorbehalten.

Artikel 18.

      Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der gegenwärtigen Konzession durch den Konzessionär oder dessen Vertreter können mit Geldstrafen bis zu fünftausend Mark und schließlich mit Entziehung der Konzession geahndet werden, in welch letzterem Falle das gesammte Bahneigenthum für Rechnung des Konzessionärs mit der Verpflichtung des Weiterbetriebs öffentlich versteigert werden soll.
      Die in diesem Artikel vorgesehenen Strafen werden von Unserem Ministerium der Finanzen ausgesprochen; zur Konzessionsentziehung ist die Zustimmung der Großherzoglich Badischen Regierung erforderlich.

Artikel 19.

      Der Konzessionär hat zur Sicherstellung seiner Verpflichtungen binnen vier Wochen von heute an eine Kaution von 10 000 Mark 5.svg, in Worten: Zehntausend Mark, in nach den Vorschriften für die Kautionsleistungen der Beamten zulässigen Werthpapieren bei Unserer Hauptstaatskasse in Darmstadt zu hinterlegen.
      Wird die Kaution durch Einziehung von Strafbeträgen (Art. 18) oder Zahlung von Arbeiten auf Rechnung des Unternehmers (Art. 16) vermindert, so ist dieser verpflichtet,