Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/138

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
<<<Vorherige Seite
[137]
Nächste Seite>>>
[139]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 25.



dieselbe binnen drei Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung an auf den ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen.
      Nach erfolgter Betriebseröffnung wird die Kaution auf die Hälfte obiger Summe herabgesetzt.

Artikel 20.

      Stellt der Konzessionär den Betrieb ein, ohne durch höhere Gewalt oder eine andere von der Aufsichtsbehörde als begründet erkannte Ursache dazu genöthigt zu sein, so ist Unsere Regierung mit Zustimmung der Großherzoglich Badischen Regierung befugt, die Bahn mit dem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zubehör, sowie das rollende Material in Besitz und auf Gefahr und Kosten des Konzessionärs in Betrieb zu nehmen oder nehmen zu lassen.
      Kann innerhalb dreier Monate der Konzessionär nicht nachweisen, daß er im Stande ist, den Betrieb wieder zu übernehmen, so erfolgt Versteigerung der Bahn mit Zubehör auf Gefahr und Kosten des Konzessionärs. Wird kein Gebot abgegeben oder ist keiner der Steigerer annehmbar, so geht die Bahn mit Zubehör an den Staat über; die Betriebsmittel bleiben in dem Falle Eigenthum des Konzessionärs.

Artikel 21.

      Die Uebertragung der Konzession an eine Aktiengesellschaft oder einen sonstigen Dritten kann nur mit Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen und unter Zustimmung der Großherzoglich Badischen Regierung erfolgen.

Artikel 22.

      Die Konzession wird auf die Dauer von fünfzig Jahren, von heute an gerechnet, verliehen.
      Wenn bis zum Ablauf dieser Zeitdauer der Staat die Bahn nicht erworben hat, kann die Konzession nach Lage der Verhältnisse erneuert werden.

Artikel 23.
      Dem Staat bleibt vorbehalten, das Eigenthum der Bahn mit allem Zubehör an beweglichen und unbeweglichen Betriebsmitteln unter Einhaltung folgender Grundsätze anzukaufen:
       a. Die Abtretung kann nicht früher, als nach Ablauf von fünfzehn Jahren vom Zeitpunkt der Bahneröffnung, gefordert werden.