Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/B137

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 18.
Darmstadt, den 24. Juni 1886.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe betreffend. - 2) Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. - 3) Bekanntmachung, die Vergütung der Brandschäden in Trösel betreffend. - 4) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Rechnungsjahr 1886/87 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Kommunalbedürfnissen der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Dieburg. - 5) Bekanntmachung, die Erhebung von Umlagen der Stadt Gießen pro 1886/87 betreffend. - 6) Ordensverleihungen. - 7) Namensveränderungen. - 8) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. - 9) Aufgabe der Rechtsanwaltschaft. - 10) Dienstnachrichten. - 11) Dienstentlassung. - 12) Ruhestandsversetzungen. - 13) Conkurrenzeröffnungen. - 14) Berichtigung.


Bekanntmachung,
die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe betreffend.

      Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamts vom 10. Juni 1886 sammt Anlagen wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, am 21. Juni 1886.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Best.



Bekanntmachung,
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Baubetriebe.

Vom 10. Juni 1886.

      Laut Bekanntmachung vom 27. Mai 1886 im Reichs-Gesetzblatt Nr. 17 Seite 190 hat der Bundesrath auf Grund des § 1 Absatz 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs- Gesetzblatt Seite 69) beschlossen

             Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Schreiner- (Tischler-), Einsetzer-, Schlosser- oder Anschlägerarbeiten bei Bauten erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, mit der Wirkung vom 1. Januar 1887 an für versicherungspflichtig zu erklären.

      Gemäß § 11 des Unfallversicherungsgesetzes hat daher jeder Unternehmer eines der vorgenannten Betriebe denselben unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
      Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum

1. September 1886 einschließlich

festgesetzt.