Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/004
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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des Reichskanzlers vom 22. Dezember 1886.
Nach § 6 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 wird die erste Eintragung und die Löschung eines Waarenzeichens im "Deutschen Reichsanzeiger" bekannt gemacht.
Die Kosten dieser Bekanntmachungen werden vom 1. Januar 1887 ab nach dem Raum, die Zeile zu 30 Pfg., berechnet.
Für jedes Belagsblatt sind 10 Pfg. zu entrichten. Außerdem sind der Verwaltung des Reichsanzeigers die Kosten für Porto, Schneiden des Zeichenstockes, falls dieser nicht eingesandt wird, ferner für Verpackung und Rücksendung der Clichés zu erstatten. Die Bekanntmachung vom 8. Februar 1875* wird aufgehoben.
Berlin, den 22. Dezember 1886.
In Vertretung:
v. Boetticher.
die Bestimmungen über die Führung des Musterregisters nach dem Reichsgesetze über das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 betreffend.
Vom 5. Januar 1887.
Unter Bezugnahme auf die im Regierungsblatt von 1876, Nr. 16 und 40, (Seite 199 ff. und S. 471 ff.) erlassenen Bekanntmachungen vom 21. März und beziehungsweise 2. August 1876 bringen wir hiermit die nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. v. Mts. zur allgemeinen Kenntniß.
Darmstadt, den 5. Januar 1887.
Finger.
* Vergl. Regierungsblatt von 1875 Seite 216, unten.