Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/026
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Verhalten beim Durchfahren der Floßschleusen.
1) Die vor einer Floßschleuse anlangenden Flöße sind zunächst nach Maßgabe ihres Eintreffens vor dem Haltezeichen hintereinander festzulegen.
2) Der Floßführer hat sich sodann bei dem Wehrbeamten zu melden, welcher den Zeitpunkt für das Durchfahren bestimmt.
3) Zur Einschränkung des Wasserverbrauchs werden, wenn thunlich, mehrere Flöße unmittelbar hintereinander zugelassen; doch darf keinem Floß dieserhalb ein längerer Aufenthalt als 1 Stunde bereitet werden.
4) Auf das von dem Wehrbeamten gegebene Signal hat das erste Floß die Durchfahrt sofort anzutreten und auch jedes folgende Floß sich auf das ihm gegebene weitere Signal ungesäumt zur Durchfahrt in Bewegung zu setzen.
5) Fahrbäume (vergl. § 16 Ziffer 6) dürfen in den Floßschleusen nicht benutzt werden.
6) Das Anlegen der Flöße unterhalb der Floßrinne ist erst jenseits des angebrachten Zeichens gestattet.
§ 18.
1) Die Führer von an der Kette fahrenden Dampfschiffen haben sich, zumal bei Annäherung an Schleusen, Engen, Krümmungen, Fähren und Brücken, den Führern entgegenkommender Fahrzeuge, sowie den Fährleuten durch Nebelhornsignal so zeitig bemerklich zu machen, daß diese noch ausweichen, anhalten oder beilegen können.
Das Nebelhornsignal besteht in einem Tone von etwa 10 Sekunden Dauer auf der Bergfahrt und von etwa 4 Sekunden Dauer auf der Thalfahrt, an gefährlichen Stellen oder unter gefährlichen Umständen aber in zwei solchen Tönen mit Unterbrechung von gleicher Dauer.
Kommen zwei an der Kette fahrende Dampfschiffe einander entgegen, so sind die Nebelhornsignale auf kurze Pfiffe zu beschränken und zwar hat zuerst das Bergdampfschiff rechtzeitig das Signal "Halt" mit drei rasch aufeinanderfolgenden Pfiffen, hieraus das Thalschiff das Signal "Vorrücken" mit einem kurzen Pfiff und beim Beginn der Weiterfahrt das Bergschiff das Signal "Achtung" für die Bemannung des Anhanges ebenfalls mit einem kurzen Pfiff zu geben. Andere als die vorgenannten Nebelhornsignale dürfen, insbesondere bei der Thalfahrt, nur ausnahmsweise in dringenden Fällen gegeben werden.
2) Das Wechseln von an der Kette fahrenden Dampfschiffen darf nur an solchen Stellen geschehen, an denen dadurch für die übrige Schifffahrt, die Flößerei und den Fährbetrieb