Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/027
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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keine Störung entsteht. Dampfschiffe an der Kette müssen bei jeder Annäherung an eine Krümmung langsam fahren.
3) Die Führer der dem Kettendampfschiff angehängten Fahrzeuge müssen für jedes Fahrzeug mit einer Signalflagge und einer Signallaterne von weißem Glas versehen sein.
Die Flagge hat aus rothem Tuch mit einem eingesetzten quadratischen Feld von weißer Farbe zu bestehen und soll in der Länge mindestens 80 cm, in der Breite mindestens 60 cm messen. Während der Fahrt soll, vom Kettendampfschiff aus sichtbar, mindestens 4 m über Bordhöhe, bezw. Oberlast bei Tag die Flagge, bei Nacht die hellleuchtende Signallaterne auf dem angehängten Fahrzeug aufgehißt sein.
Hält der Führer eines angehängten Fahrzeuges wegen drohender Gefahr das Anhalten (Stoppen) des Zuges für geboten, so hat er die Flagge oder bei Nacht die Laterne zu streichen; sofort ist alsdann das gleiche Signal von den Führern aller Fahrzeuge zu geben, welche sich zwischen dem gefährdeten Fahrzeug und dem Kettendampfschiff befinden. Auf das gegebene Signal hat das Kettendampfschiff alsbald anzuhalten.
§ 19.
1) An Stelle der Bestimmungen in Ziffer 2 des Artikels II und in Absatz 1 des Artikels XX der Schifffahrts-Polizei- und Floß-Ordnung für den Rhein treten folgende Vorschriften: | ||
a. | Fahrzeuge jeder Art, welche bei der Querfahrt über den Strom den Kurs eines Dampfschiffs mit oder ohne Anhang kreuzen, müssen mindestens 200 m von dessen Bugspriet entfernt bleiben. |
b. | Wird eine Fähre bei Nacht betrieben oder während der Nacht an dem ihrem gewöhnlichen Liegeplatz gegenüberliegenden Ufer beigelegt, so ist aus derselben nach dem Fahrwasser zu eine hellleuchtende Laterne mit weißem Glase 5 m hoch über Wasser anzubringen. | |
2) An denjenigen Stellen, an welchen Telegraphenkabel in das Flußbett eingelegt sind, werden Tafeln mit der Aufschrift KABEL oder aushilfsweise Signalflaggen angebracht. In der Entfernung von 100 m oberhalb solcher Stellen ist das Ankerwerfen, Ankerschleppen und Floßsperren untersagt. | ||
3) Insoweit bei niedergelegten Wehren die Wasserstandsverhältnisse das Durchfahren der Schiffsschleusen noch gestatten, bleibt solches den Schiffen unverwehrt. |