Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/028

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 4.



V. Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit.
§ 20.
Handhabung der Aufsicht.

      Alle mit der Flußpolizei betrauten Beamten sind befugt, sich jederzeit darüber zu verlässigen, daß die nach dieser Polizei-Ordnung den Führern von Fahrzeugen und Flößen obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.
      Liegt Grund zu der Annahme vor, daß bei einem auf der Fahrt begriffenen Schiff, Floß oder Schleppzug den Bestimmungen dieser Polizei-Ordnung nicht entsprochen ist, so können die Flußpolizeibeamten die Beilegung an der nächsten hierzu geeigneten Stelle anordnen. Die Fahrt darf alsdann erst nach erfolgter Beseitigung der Vorschriftswidrigkeiten fortgesetzt werden.

§ 21.
Besondere Verbote.
Es ist verboten:
1) aus dem Leinpfad oder in dessen Böschungen Haltepfähle einzuschlagen und Anker einzusetzen;
2) Fahrzeuge oder Flöße an Marksteine, Markpfähle, Kilometersteine, Laternenträger und Pfähle für Signale und Anschlagtafeln zu befestigen;
3) Fahrbäume in Buhnen und Uferdeckwerke einzusetzen;
4) die Laufbrücken auf den Schleusenthoren und Wehren, sowie überhaupt die Schleusen- und Wehranlagen ohne Erlaubniß des zuständigen Beamten zu betreten;
5) die Umläufe, Schützen, Schleusen und Wehre ohne Genehmigung des zuständigen Beamten zu öffnen;
6) bei niedergelegten Wehren andere als die als Durchlässe kenntlich gemachten Oeffnungen zum Durchfahren zu benutzen;
7) auf den Strecken 15 m ober- und unterhalb solcher Wehre Fahrbäume einzusetzen oder Anker zu werfen;
8) auf Flößen andere als schwimmende Gegenstände als Oberlast zu führen.
§ 22.
Sinken und Festfahren von Schiffen und Flößen.

      Ist ein Schiff oder Floß in einer Schleuse, in oder vor einem Schleusenkanal oder einer Floßrinne oder in der Nähe einer Wehranlage gesunken oder festgefahren, so wird dem Eigenthümer von der Wasserbauverwaltung eine angemessene Frist zu dessen Wiederherausschaffung