Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/031
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Regierungsblatt.
Nr. 5.
Darmstadt, den 11. Februar 1887
Inhalt: | Bekanntmachung, Ausführung des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 betreffend. |
Ausführung des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 betreffend.
Vom 11. Februar 1887.
Auf Grund des § 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. 0ktober 1878 (Reichsgesetzblatt Seite 351) wird auf Beschluß des Staatsministeriums mit Genehmigung des Bundesraths für die Dauer Eines Jahres angeordnet, was folgt:
Im Kreise Offenbach dürfen Versammlungen nur mit vorgängiger Genehmigung der Lokalpolizeibehörde stattfinden; auf Versammlungen zum Zweck einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag oder zur Landesvertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht.
Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt in dem Kreise Offenbach von dem Kreisamt Offenbach versagt werden.
In dem Kreise Offenbach sind das Tragen von Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, sowie der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Sprenggeschossen, soweit es sich nicht um Munition des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine handelt, verboten.