Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/032
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Nr. 5.
§ 4.
§ 5.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
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Von letzterem Verbot werden Gewehrpatronen nicht betroffen.
Ausnahmen von dem Verbote des Waffentragens finden statt:
1) | für Personen, welche kraft ihres Amtes oder Berufes zur Führung von Waffen berechtigt sind, in Betreff der letzteren; | |
2) | für die Mitglieder von Vereinen, welchen die Befugniß, Waffen zu tragen, beiwohnt, in dem Umfange dieser Befugniß; | |
3) | für Personen, welche sich im Besitze eines Jagdwaffenpasses befinden, in Betreff der zur Ausübung der Jagd dienenden Waffen; | |
4) | für Personen, welche einen für sie ausgestellten Waffenschein bei sich führen, in Betreff der in demselben bezeichneten Waffen. |
Ueber die Ertheilung des Waffenscheines befindet das Kreisamt Offenbach. Er wird von demselben kosten- und stempelfrei ausgestellt und kann zu jeder Zeit wieder entzogen werden.
Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derselben erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird nach dem Eingangs genannten Gesetzesparagraphen mit Geldstrafe bis zu Eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Vorstehende Anordnungen treten sofort in Kraft.
Darmstadt, den 11. Februar 1887.
Finger.
Köhler.