Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/033
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Regierungsblatt.
Nr. 6.
Darmstadt, den 14. Februar 1887
Inhalt: | Bekanntmachung, die Verordnung über den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rhein betreffend. |
die Verordnung über den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rhein betreffend.
Vom 8. Februar 1887.
Nachdem der von der Central-Kommission für die Rheinschifffahrt in ihrer ordentlichen Sitzung vom Jahre 1886 gefaßte Beschluß wegen Abänderung des Abschnitts V (§§ 20-22) und Aufhebung des Abschnitts VI (§ 23) der durch Bekanntmachung vom 1. März 1880 (Regierungsblatt Nr. 4) veröffentlichten Verordnung über den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine die Genehmigung der Regierungen der Rheinuferstaaten gefunden hat, wird die veränderte Fassung der §§ 20-22 gedachter Verordnung nachstehend mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die darin enthaltenen Bestimmungen über den Transport von Arsenikalien und anderen giftigen Metallpräparaten mit Wirkung vom 15. März 1887, zu welchem Zeitpunkt auch § 23 - Haftung der Befrachter für die Verpackung - in Wegfall kommt, an Stelle der seitherigen Vorschriften in Kraft treten.
Darmstadt, den 8. Februar 1887.
Finger.