Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/064
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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2) | § 8 erhält einen zweiten Absatz folgenden Inhalts: "Im Falle der Ausgabe neuer Aktien gelangen an Stelle der in den §§ 6, 7 und 8 enthaltenen diesbezüglichen Bestimmungen die Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches (Novelle vom 18. Juli 1884) zur Anwendung." |
3) | § 17 lautet fortan, unter Aufhebung der bisherigen Fassung, wie folgt: "Die Ueberwachung der Geschäftsführung wird einem aus 18 Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrathe anvertraut. Sofern indessen mindestens 14 Mitglieder im Amt befindlich sind, wird es der Entscheidung der General-Versammlung anheim gestellt, ob und in welchem Umfange eine Ergänzungswahl stattfinden soll. Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes muß mindestens fünf und zwanzig Aktien der Gesellschaft besitzen oder erwerben, welche während der Dauer seiner Funktionen weder übertragen noch veräußert werden dürfen. Diese Aktien werden bei der Direktion deponirt." |
4) | § 18 erhält fortan, unter Aufhebung der bisherigen Fassung, folgenden Wortlaut: "Die Mitglieder des Aufsichtsrathes werden in der General-Versammlung der Aktionäre gewählt. Wählbar zum Amte eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes sind nur deutsche Staatsangehörige, welche innerhalb des deutschen Reiches wohnen. Mindestens ein Drittheil der Mitglieder des Aufsichtsrathes müssen Großherzoglich Hessische Staatsangehörige sein; diese Bestimmung findet jedoch nur insoweit Anwendung, als die fungirenden Mitglieder nicht wieder gewählt werden und als zum Eintritt in den Aussichtsrath geeignete und durch genügenden Aktienbesitz (§ 17) wählbare Großherzoglich Hessische Staatsangehörige vorhanden sind. Der Aufsichtsrath wird alle zwei Jahre zur Hälfte erneuert und treten alle zwei Jahre die neun ältesten Mitglieder aus. Zählt indessen der Aussichtsrath zufolge der in § 17 vorgesehenen Entscheidung der General-Versammlung weniger als 18 Mitglieder, so tritt jeweils die Zahl derjenigen Mitglieder aus, deren Amtsdauer abgelaufen ist. Muß die Reihe im Austritt neu gebildet werden, so entscheidet darüber das Loos. Die ausgetretenen Mitglieder sind jedesmal wieder wählbar." |
5) | § 19 soll fortan, unter Aufhebung der bisherigen Fassung, wie folgt lauten: "Wird die Stelle eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes in außergewöhnlicher Weise vakant, so hat die nächste General-Versammlung in Gemäßheit des § 17 darüber zu entscheiden, ob die Ersatzwahl sofort stattfinden oder einer späteren General-Versammlung vorbehalten bleiben soll. Ein zum Ersatz gewähltes Mitglied fungirt für die Amtsdauer, während welcher sein Vorgänger zu fungiren berechtigt gewesen sein würde, sofern er zur Zeit der Wahl des neuen Mitgliedes noch im Amte gewesen wäre." |