Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/065

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 13.



       6) § 20 lautet fortan, unter Aufhebung der bisherigen Fassung, wie folgt:
      "Der Aufsichtsrath erwählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vice-Präsidenten. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Einen und des Anderen führt das lebensälteste Mitglied den Vorsitz. Die Amtsdauer des Präsidenten und Vice-Präsidenten erstreckt sich von ordentlicher General-Versammlung zu ordentlicher General-Versammlung; dieselben sind stets wieder wählbar. Der Aufsichtsrath versammelt sich so oft, als die Wahrnehmung der Geschäfte es erfordert, in der Regel jeden Monat einmal, in der Regel in Darmstadt und kann außergewöhnlich vom Vorsitzenden, so oft es demselben nöthig erscheint, versammelt werden. Auch können jederzeit die Direktion oder drei Mitglieder des Aufsichtsrathes eine außergewöhnliche Berufung verlangen.
      Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Aufsichtsrathes ist erforderlich, daß sämmtliche Mitglieder gehörig eingeladen worden und daß mehr als die Hälfte - einschließlich des Vorsitzenden - erschienen sind und an der Berathung und Beschlußnahme Theil genommen haben. Die absolute Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ueber die Sitzungsverhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches von den Anwesenden unterzeichnet wird. Das Votum der Mitglieder des Aufsichtsrathes kann in dringenden Fällen auch schriftlich eingeholt werden."
7) Der erste Absatz des § 23 erhält, unter Aufhebung der bisherigen Fassung, den folgenden Wortlaut:
      "Die Direktion ist der Vorstand der Gesellschaft. Sie besteht aus zwei oder mehreren Direktoren. Der Aufsichtsrath ist berechtigt, einen der Direktoren zum General-Bank-Direktor, vorübergehend oder dauernd, zu ernennen. Die Wahl der Direktoren kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens zwei Drittheilen und mit Zustimmung von mehr als der Hälfte der zur Zeit im Amte befindlichen Mitglieder des Aufsichtsrathes erfolgen. Durch einen Beschluß des Aufsichtsrathes können die Direktoren jederzeit entlassen werden, jedoch nur, wenn zwei Drittheile der im Amte befindlichen Mitglieder des Aufsichtsrathes, mindestens aber zehn, sich dafür aussprechen. In den mit denselben abzuschließenden Verträgen soll diese Befugniß ausdrücklich vorbehalten werden."
Alinea 1 des zweiten Absatzes ist zu streichen.
8) Im letzten Absatz des § 23 ist fortan "Amtsgericht" an Stelle von "Stadtgericht" zu setzen.