Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/066

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 13.



       9) § 32 soll fortan, unter Aufhebung der bisherigen Fassung, wie folgt lauten:
      "Die Gesammtheit der Aktionäre wird durch die General-Versammlung repräsentirt. Die General-Versammlung vereinigt sich in dem Monate März eines jeden Jahres in Darmstadt. In derselben persönlich oder durch einen Bevollmächtigten an den Berathungen, beziehungsweise unter den Voraussetzungen des § 36 auch an den Beschlüssen Theil zu nehmen, sind diejenigen Aktionäre berechtigt, welche am Tage der General-Versammlung und während der Dauer derselben eine oder mehrere Aktien besitzen, die seit mindestens drei Wochen vor diesem Tage ununterbrochen bei der Gesellschaftskasse hinterlegt worden sind."
10) § 33 erhält fortan, unter Aufhebung der bisherigen Fassung, folgenden Wortlaut:
      "Die Berufung der General-Versammlung, sowohl der ordentlichen, wie der außerordentlichen, geschieht in der Regel seitens der Direktion - eventuell auch durch den Aufsichtsrath - und muß mindestens fünf Wochen vor dem Tage der Versammlung in den durch § 47 bestimmten Zeitungen bekannt gemacht werden. Aktionäre, deren Aktien zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, sind berechtigt, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Berufung der General-Versammlung zu verlangen."
11) § 34 lautet fortan, unter Aufhebung der bisherigen Fassung, wie folgt:
      "Abwesende Aktionäre können sich in der General-Versammlung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmachten sind spätestens am Tage vor der General-Versammlung bei der Direktion einzureichen."
12) § 36 soll fortan, unter Aufhebung der bisherigen Fassung, wie folgt, lauten:
      "Je 20 Aktien geben eine Stimme, doch kann Niemand mehr als 20 Stimmen für seine eigenen Aktien und nur ebensoviel als Vollmachtträger führen, so daß eine Person nie mehr als 40 Stimmen für seine eigenen und für die von ihm vertretenen Aktien in sich vereinigen darf."
13) § 37 lautet fortan, unter Aufhebung der bisherigen Fassung, wie folgt:
      "Bei Beschlüssen und Wahlen der General-Versammlung entscheidet absolute Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag."
14) § 38 erhält fortan, unter Aufhebung der bisherigen Fassung, folgenden Wortlaut:
      "Abänderungen der Statuten und Beschlüsse über Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über die im Eingange des § 3 bezeichnete Frist hinaus, sowie über Erhöhung des Grundkapitals (§ 4) können jedoch nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen in einer General-Versammlung, in welcher wenigstens