Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/087

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 17.

Darmstadt, den 22. Juni 1887


Inhalt: 1) Gesetz, Abänderung der Bestimmung im Art. 84 des Volksschulgesetzes vom 16 Juni 1874 über die Aufbringung der Reisekosten und Tagegebühren der Mitglieder der Kreis-Schulkommissionen betreffend. - 2) Gesetz, die Unterbringung jugendlicher Uebelthäter und verwahrloster Kinder betreffend.



Gesetz,
Abänderung der Bestimmung in Art. 84 des Volksschulgesetzes vom 16. Juni 1874 über die Aufbringung der Reisekosten und Tagegebühren der Mitglieder der Kreis-Schulkommissionen. betreffend.

Vom 11. Juni 1887.



      Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1.

      Die Bestimmung im Artikel 84 des Volksschulgesetzes vom 16. Juni 1874, wonach die Reisekosten und Tagegebühren der Mitglieder der Kreis-Schulkommissionen den Kreiskassen zur Last fallen, wird dahin abgeändert, daß die Reisekosten und Tagegebühren der Vorsitzenden der Kreis-Schulkommissionen und der Kreis-Schulinspektoren von der Staatskasse und nur die Reisekosten und Tagegebühren der übrigen Mitglieder der Kreis-Schulkommissionen von den Kreiskassen zu tragen sind.

Artikel 2.

      Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1888 in Kraft.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

            Darmstadt, den 11. Juni 1887.

LUDWIG.
Finger.