Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/087
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Regierungsblatt.
Nr. 17.
Darmstadt, den 22. Juni 1887
Inhalt: | 1) Gesetz, Abänderung der Bestimmung im Art. 84 des Volksschulgesetzes vom 16 Juni 1874 über die Aufbringung der Reisekosten und Tagegebühren der Mitglieder der Kreis-Schulkommissionen betreffend. - 2) Gesetz, die Unterbringung jugendlicher Uebelthäter und verwahrloster Kinder betreffend. |
Abänderung der Bestimmung in Art. 84 des Volksschulgesetzes vom 16. Juni 1874 über die Aufbringung der Reisekosten und Tagegebühren der Mitglieder der Kreis-Schulkommissionen. betreffend.
Vom 11. Juni 1887.
Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:
Die Bestimmung im Artikel 84 des Volksschulgesetzes vom 16. Juni 1874, wonach die Reisekosten und Tagegebühren der Mitglieder der Kreis-Schulkommissionen den Kreiskassen zur Last fallen, wird dahin abgeändert, daß die Reisekosten und Tagegebühren der Vorsitzenden der Kreis-Schulkommissionen und der Kreis-Schulinspektoren von der Staatskasse und nur die Reisekosten und Tagegebühren der übrigen Mitglieder der Kreis-Schulkommissionen von den Kreiskassen zu tragen sind.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1888 in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 11. Juni 1887.