Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/097
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In gleicher Weise ist zu verfahren hinsichtlich solcher Forderungen und Werthpapiere, welche nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes in ein der vormundschaftlichen Verwaltung unterliegendes Vermögen auf andere Art, als durch Anlegung vormundschaftlicher Gelder, gelangen, oder welche sich bei Beginn der Vormundschaft in einem der vormundschaftlichen Verwaltung unterliegenden Vermögen befinden.
Aufbewahrung vormundschaftlicher Werthpapiere.
Artikel 5.
Ueber die Art der Aufbewahrung der dem Mündel gehörenden Werthpapiere kann die Vormundschaftsbehörde geeignete Anordnungen treffen.
Die Vormundschaftsbehörde kann namentlich anordnen, daß Werthpapiere, welche auf den Inhaber lauten oder an den Inhaber gezahlt werden können, bei dem Vormundschaftsgerichte zu hinterlegen oder nach Maßgabe näherer, im Instruktionswege darüber zu treffenden Bestimmung bei der Reichsbank oder einer anderen dazu von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz geeignet erklärten Stelle in Verwahrung zu nehmen sind, und daß ihre Rückgabe nur mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde erfolgen kann.
Die Vormundschaftsbehörde muß eine solche Hinterlegung oder Verwahrung anordnen, wenn der bestellte Vormund sich außer Stande erklärt, für eine sonstige Verwahrung zu sorgen.
Verhängung von Ordnungsstrafen.
Artikel 6.
Der Vormundschaftsrichter ist befugt, gegen den Vormund und den Beivormund oder Gegenvormund im Gebiete ihrer gesammten Thätigkeit im Falle schuldvoller Pflichtverletzung Ordnungsstrafen zu verhängen. Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe findet das Rechtsmittel der Beschwerde nach Maßgabe der Art. 6 und 7 des Gesetzes, das Verfahren in der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit betreffend, vom 5. Juni 1879 statt.