Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/098
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Sonstige Bestimmungen.
I. Vormundschaftsbehörde.
Artikel 7.
Vormundschaftsbehörde im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes ist in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen der Vormundschaftsrichter, in der Provinz Rheinhessen der Familienrath, in dringenden Fällen der Amtsrichter vorbehältlich der nachfolgenden Genehmigung des Familienraths.
Artikel 8.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch für die Fälle einer pflegschaftlichen (kuratorischen) Vermögensverwaltung entsprechende Anwendung.
Dieselben bleiben außer Anwendung bei der einem Elterntheil in Folge gesetzlicher Vormundschaft zustehenden Vermögensverwaltung.
Die vormundschaftlichen und sonstigen familienrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses, sowie der Standesherrn und ihrer Familien werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
Artikel 10.
Die Art. 455 und 456 des bürgerlichen Gesetzbuchs für Rheinhessen werden aufgehoben.
Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 18. Juni 1887.