Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/105
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 20.
Darmstadt, den 13. Juli 1887
Gesetz,
das Dammbauwesen und das Wasserrecht in den Gebieten des Rhein, Main, Neckar und des schiffbaren Theils der Lahn betreffend.
Vom 14. Juni 1887.
I. Abtheilung.
Dammbauwesen.
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
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Regierungsblatt.
Nr. 20.
Darmstadt, den 13. Juli 1887
Inhalt: | Gesetz, das Dammbauwesen und das Wasserrecht in den den Gebieten des Rhein, Main, Neckar und des schiffbaren Theils der Lahn betreffend. |
das Dammbauwesen und das Wasserrecht in den Gebieten des Rhein, Main, Neckar und des schiffbaren Theils der Lahn betreffend.
Vom 14. Juni 1887.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Dammbauwesen.
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Innerhalb des ganzen Ueberschwemmungsgebiets des Rhein, Main, Neckar und des schiffbaren Theils der Lahn bedürfen alle Veranstaltungen, welche geeignet sind, auf die Ausbreitung oder den natürlichen Ablauf den Wassers einzuwirken, der ausdrücklichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Unterliegt der gegebene Fall bereitet den Bestimmungen der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881, so kommen diese zur Anwendung.