Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/106

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[105]
Nächste Seite>>>
[107]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 20.



      Ist die Genehmigung von einer anderen als der Flußbaubehörde zu ertheilen, so hat dieselbe in jedem Falle vorher das Einverständniß der zuständigen Flußbaubehörde einzuholen.

Artikel 2.

      Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des Art. 1 Abs. 1, wie auch gegen die an die ertheilte Genehmigung geknüpften Bedingungen werden, soweit nicht die einschlagenden Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs, des Polizeistrafgesetzbuchs und der allgemeinen Bauordnung (Art. 80) zur Anwendung zu kommen haben, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft, welche im Unvermögensfalle nach §§ 29 und 78 R.-St.-G.-B. in Haft zu verwandeln ist.
      Die Polizeiverwaltungsbehörde kann überdies auf Grund des Art. 80 der Kreisordnung die erforderlichen Zwangsmaßregeln behufs vorschriftsmäßiger Umänderung, und in besonders erheblichen Fällen die Entfernung der ohne vorherige Genehmigung oder abweichend von der ertheilten Genehmigung errichteten Anlagen auf Kosten der Schuldigen anordnen.

Artikel 3.

      Dem Staate steht das Oberaufsichtsrecht über sämmtliche Dammanlagen in den Flußgebieten des Rhein, Main, Neckar und der Lahn, soweit dieselbe schiff- oder floßbar ist, zu.
      Er übt dieses Recht durch die von ihm hierzu bestimmten Aufsichtsbehörden aus.

Artikel 4.

      Die Hochwasserdämme sind, insolange sie ihrer eigentlichen Bestimmung dienen, der Besteuerung nicht unterworfen. Sie sollen nicht als zusammenhängende Grundstücke im Sinne des Gesetzes vom 26. Juli 1848 gelten und demzufolge von dem Staate auf den Dämmen ein Jagdrecht nicht ausgeübt werden können.
      Die Sommerdämme bilden steuerbare Objekte.
      Desgleichen sind die Weidenpflanzungen insoweit steuerbar, als sie als ertragbringend betrachtet werden können.

II. Abschnitt.
Bestimmungen betr. die Hochwasserdämme.
I. Titel.
Neubau, Verlegung, Verstärkung, gänzliche oder theilweise Abtragung.
}}
Artikel 5.

      Die Kosten des Neubaus, der Verstärkung, gänzlichen oder theilweisen Abtragung eines Hochwasserdammes tragen die betheiligten Gemeinden.