Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/111
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Die Vereinigung aller Wahlberechtigten Mitglieder des Deichverbands (Art. 22) bildet dessen Hauptversammlung.
Ueber das Maaß der Stimmberechtigung der einzelnen Mitglieder der Hauptversammlung, sowie über die Form und Zeit der Zusammenberufung derselben entscheidet das Statut.
Der Hauptversammlung liegt insbesondere die Prüfung der Wirthschaftsrechnung und erforderlichen Falls die Wahl eines Rechners ob.
Weibliche Stimmberechtigte sind vom Erscheinen in der Hauptversammlung ausgeschlossen, können sich jedoch durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Nichtvertretene Stimmen werden nicht gezählt.
Das über die Verhandlungen der Hauptversammlung erwachsene Protokoll ist Unserem Ministerium der Finanzen abschriftlich mitzutheilen.
Eigenthümer selbstständiger Gemarkungen führen in der Hauptversammlung so viele Stimmen, als einer in gleichem Maaße betheiligten Gemeinde daselbst statutenmäßig (Art. 21 d) zukommen.
Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, zur Hauptversammlung einen Vertreter ohne Stimmrecht abzusenden. Derselbe ist auf sein Verlangen jederzeit zu hören.
Die Aufsichtsbehörde wird jährlich vorzunehmende ordentliche und, nach Bedürfniß, außerordentliche Besichtigungen der Dammbauten (Deichschau) anordnen. Das Statut bezeichnet diejenigen Personen, welche auf Aufforderung als Vertreter des Deichverbands diesen Besichtigungen beizuwohnen verpflichtet sind.
Ueber das Ergebniß der Schau ist ein Protokoll aufzunehmen und von den Betheiligten zu unterzeichnen. Die Deichschauprotokolle müssen mit Schluß des Jahres, nebst gutächtlichem Bericht, der oberen Flußbaubehörde vorgelegt werden.
Der betreffende Voranschlag und die Pläne werden dem Deichverband Seitens der Regierung, welche auch den Betrag der dem Deichverband bei Neubau etc. (Art. 20) obliegenden Leistungen mitzutheilen hat, zur Aeußerung vorgelegt. Nach erfolgter Feststellung hat der Deichvorstand einen Vertheilungsplan zu machen, in welchem die den betheiligten Gemeinden und beziehungsweise Gemarkungseigenthümern zur Last fallenden Leistungen auszuschlagen sind.