Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/112

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 20.



Bestreitet eine der betheiligten Gemeinden ihre Beitragspflicht oder widerspricht sie der Höhe derselben, so findet Art. 10 Abs. 3 Anwendung.

Artikel 30.

      Nach Genehmigung des Statuts hat der Deichverband die Rechte einer Korporation, sowie das Recht der Enteignung gleich einer Gemeinde im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes betr. Die Enteignung von Grundeigenthum vom 26. Juli 1884.

Artikel 31.

      Bis zur Genehmigung des Statuts wird der Deichverband durch einen provisorischen Vorstand vertreten, welcher wie folgt gebildet wird:
      1) eine jede der betheiligten Gemeinden wird vertreten durch ihren Bürgermeister, bezw. den denselben vertretenden Beigeordneten;
      2) eine betheiligte selbstständige Gemarkung wird vertreten durch ihren Eigenthümer, bezw. einen der Miteigenthümer; und wenn eine juristische Person Eigenthümerin ist, durch einen gesetzlich oder statutarisch hierzu befugten Vertreter.
      Dem provisorischen Vorstand liegt auch die Anfertigung des Statutenentwurfs ob.

IV. Titel.
Eigenthumsrecht. Nutznießung. Eigenthumsbeschränkungen.

Artikel 32.

      Die an den vorhandenen Dämmen bestehenden Eigenthums- und Nutzungsrechte werden durch dieser Gesetz nicht berührt.

Artikel 33.

      Die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neuerrichteten Hochwasserdämme werden nutzbares Landeseigenthums.

Artikel 34.

      Nothwendige Arbeiten am Damm gehen der Ausübung eines Nutzungsrechts an demselben jederzeit vor.
      Der Nutzungsberechtigte hat in solchem Falle keinen Anspruch auf Entschädigung.

Artikel 35.

      Das durch die Verlegung, Abtragung oder Aufgabe eines Hochwasserdamms frei werdende Gelände (Maifeld) geht insoweit in das Eigenthum der betheiligten Gemeinden,