Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/151
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Ueber die in Artikel 4 bezeichneten Gewässer steht dem Eigenthümer ausschließlich die Verfügung zu; er ist aber nicht befugt, den natürlichen Lauf des Wassers, welches er von seinem Grundstück abfließen läßt, zum Nachtheil fremden Eigenthums zu ändern.
Der Eigenthümer des tiefer liegenden Grundstücks ist nicht befugt, den natürlichen Ablauf des Wassers von dem höher liegenden Grundstück zum Nachtheile fremden Eigenthums zu hindern.
Durch Vertrag oder Verjährung können von den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels abweichende Verhältnisse entstehen.
Die Verjährung erfordert, daß die Aenderung des natürlichen Laufs des Wassers während der Verjährungszeit entweder gegen den Widerspruch des Eigenthümers bewirkt oder durch künstliche Anlagen erkennbar gewesen ist.
Quellwasser, welches für öffentliche Zwecke oder zur Befriedigung eines unabweislichen wirthschaftlichen Bedürfnisses der Gemeinde, in deren Gemarkung die Quelle liegt, erforderlich ist, kann unter Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend (Reg.-Blatt S. 175), zur Befriedigung dieser Zwecke in Anspruch genommen werden.
Wenn ein Bach sich einen neuen Arm bildet und dadurch Gelände eines Ufereigenthümers abschneidet und umgibt, so daß es zur Insel wird, so bleibt dem seitherigen Eigenthümer sein Grund und Boden.
Wenn ein Bach dauernd seinen Lauf verändert und sein altes Bett verläßt, so können die Eigenthümer der nunmehr unter Wasser gesetzten Grundstücke als Entschädigung das alte verlassene Bett, ein jeder nach Verhältniß des ihm entzogenen Bodens, in Anspruch nehmen.
Die Ausbreitung des Ufers durch allmähliches Anspülen fremder Erdtheile oder durch das Zurücktreten des Wassers in einem Bache wächst dem Eigenthümer der das Ufer bildenden Grundstücke zu, insofern sie nicht im Interesse der Aufräumung der Bäche beseitigt werden muß.