Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/152
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Eine solche Anspülung (Alluvion) wird als bestehend betrachtet, wenn das angesetzte Land mit dem bisherigen Ufer bei mittlerem Wasserstande zusammenhängt und wenn sich auf demselben Vegetation gebildet hat.
Wird ein erkennbares Stück Land von dem Ufer eines Baches durch die Gewalt des Stromes an einen anderen Ort versetzt (Avulsion), so verbleibt es dem bisherigen Eigenthümer, wenn und soweit derselbe binnen Jahresfrist vom Tage der vollendeten Versetzung sein Eigenthum von dem fremden Grundstücke wieder wegnimmt, oder im Falle des Widerspruchs Klage auf Gestattung der Wegnahme erhebt.
Wegen der Verhältnisse der Fischereiberechtigung zu anderen Wasserbenutzungsrechten sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. April 1881, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend, maßgebend (siehe auch Art. 66).
Fälle der Genehmigung.
Artikel 13.
Besonderer Genehmigung des Kreisausschusses bedarf:
1) | wer einen Bach zu Zwecken benutzen will, welche die Eigenschaften des Wassers durch Einleitung fremder Stoffe ändern; | ||
2) | wer einen Bach mittelst besonderer Anlagen benutzen oder bezüglich dieser Benutzungsart und der hierzu bestehenden Anlagen wesentliche Aenderungen vornehmen will, insbesondere wer in oder an einem Bache | ||
a. | Stauanlagen für ein Wassertriebwerk (§§ 16 und 25 der Deutschen Gewerbeordnung), Triebwerke und Zubehörden derselben, wie Zu- und Ableitungskanäle, Sammelweiher, | ||
b. | Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, wodurch der Lauf des Wassers eines Baches mit nachtheiliger Wirkung für dritte Grundeigenthümer oder Nutzungsberechtigte gehemmt, beschleunigt oder abgeleitet wird, |
errichten oder wesentlich ändern will.
Der Antrag auf Genehmigung ist bei dem Kreisamte, in dessen Bezirk das Unternehmen ausgeführt werden soll, und wenn das Unternehmen sich aus mehrere Kreise erstreckt, bei Unserem Ministerium des Innern und der Justiz einzureichen.