Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/153

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[152]
Nächste Seite>>>
[154]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 27.



Verfahren.
Artikel 14.

      Auf die Ertheilung der in Artikel 13 erwähnten Genehmigung finden die bezügigen Vorschriften der Deutschen Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883 (§§ 17-22, 25, 26, 49, 50, 147), der Ausführungsverordnung vom 1. November 1869 und des Artikels 66 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend, mit der Maßgabe Anwendung, daß § 3 der Ausführungsverordnung durch Artikel 60 Ziffer 1-4 dieses Gesetzes ersetzt wird.
      Eine öffentliche Bekanntmachung des Unternehmens ist nur nöthig, wenn sie besonders vorgeschrieben ist oder vom Kreisamt für erforderlich erachtet wird.

Artikel 15.

      Die Genehmigung zur Benutzung der Bäche oder zur Errichtung und Aenderung von Anlagen an und in denselben (Artikel 13) ist insbesondere zu versagen oder an beschränkende Bedingungen zu knüpfen:

1) wenn und insoweit das beabsichtigte Unternehmen das öffentliche Interesse gefährden würde, sei es durch Verstoß gegen die hierauf bezügigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, sei es durch sonstige Gefährdungen oder Belästigungen der Allgemeinheit, wozu namentlich auch die Schmälerung des für häusliche Zwecke oder für die Feuersicherheit einer Ortschaft nothwendigen Wasserbedarfs zu rechnen ist;
2) wenn und soweit das beabsichtigte Unternehmen sonst erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen für die benachbarten Grundstücke oder für den Betrieb vorschriftsmäßig errichteter Anlagen herbeiführen würde.
Artikel 16.

      Das Kreisamt hat sämmtliche Einwendungen, welche gegen das beabsichtigte Unternehmen geltend gemacht werden, seiner Erörterung zu unterziehen; bezüglich der Einsprachen privatrechtlicher Natur hat es thunlichst auf eine gütliche Vereinbarung hinzuwirken.
      Nach Abschluß dieser Erörterungen und nach vorausgegangener Erhebung eines technischen Gutachtens beschließt der Kreisausschuß über das Genehmigungsgesuch, vorbehaltlich der richterlichen Entscheidung über Einwendungen, die auf Privatrechten beruhen (Artikel 3).

Artikel 17.

      In der Genehmigungsurkunde sind, soweit immer thunlich, der Umfang der Wasserbenutzung (namentlich Größe des zu benutzenden Gefälls, der zu benutzenden Wassermasse, Zeiten der Benutzung) und die im öffentlichen Interesse, sowie im Interesse anderer Betheiligter