Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/154
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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erforderlichen Bedingungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 15 und der etwa unter den Betheiligten zu Stande gekommenen Vereinbarung zu bezeichnen.
Die Genehmigung zu einer Wasserbenutzung, welche durch Einleitung fremder Stoffe die Eigenschaften des Wassers ändert (siehe Artikel 13), ist im öffentlichen Interesse ohne Entschädigung widerruflich.
Im öffentlichen Interesse kann ausnahmsweise auch in anderen Fällen die Genehmigung zur Benutzung eines Baches an die Bedingung des Widerrufs geknüpft werden.
Artikel 18.
Für jede einer Genehmigung bedürfende Stauvorrichtung soll auf Kosten des Unternehmers das höchste zulässige Maß der Wasserspannung durch eine in die Augen fallende Bezeichnung desselben (Aiche), bei Wassertriebwerken durch einen Aichpfahl an Ort und Stelle urkundlich festgestellt werden. Nähere Vorschriften über das hierbei einzuhaltende Verfahren werden im Verordnungswege gegeben.
Bei Stauvorrichtungen, welche auf fremde Grundstücke und Benutzungsrechte keine erhebliche Einwirkung ausüben, kann das Kreisamt von der Feststellung der Aiche Umgang nehmen.
Bei bereitstehenden Stauanlagen kann die Errichtung eines solchen Höhenmaßes, wo es nicht vorhanden ist, aus Kosten des Besitzers von dem Kreisamte auf der Grundlage des gegenwärtigen Besitzstandes, oder - wenn dieser dem Besitzer günstiger ist - des koncessionirten Besitzstandes angeordnet werden.
Zu allen die Beschaffenheit der Aiche oder des Aichpfahls betreffenden Handlungen, wie namentlich zu einer Versetzung, Ausbesserung, Befestigung, Berichtigung oder Neuerrichtung ist eine vorgängige Genehmigung des Kreisamtes erforderlich. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft bestraft.
Artikel 19.
Wenn eine Wasserbenutzung für das Gemeinwohl überwiegende Nachtheile und Gefahren mit sich bringt, so kann die Benutzung, selbst wenn sie innerhalb der vermöge bestehender Privatrechte oder polizeilicher Genehmigung gezogenen Grenzen ausgeübt wird, durch den Provinzialausschuß zu jeder Zeit ganz oder theilweise untersagt werden.
Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden von den betheiligten Gemeinden oder von den sonstigen Interessenten, welche die Untersagung beantragt haben,