Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/193

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 28.



§ 8.

      Wenn bei Errichtung neuer Triebwerke, oder in den Fällen der §§ 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung die Legung, Erneuerung oder Veränderung von Fachbäumen angeordnet wird, so ist dabei in gleicher Weise, wie bei dem Setzen oder der Abänderung von Aichpfählen (§ 6) zu verfahren.

§ 9.

      Der Wasserspiegel in den zu Triebwerken benutzten Bächen darf nicht über den festgesetzten Normalstand (§ 12) aufgestaut werden.
      Zuwiderhandlungen werden mit den in dem Artikel 18 des Gesetzes vom 30. Juli d. J. angedrohten Strafen geahndet.

§ 10.

      Die bei neu angelegt werdenden Triebwerken nöthigen Stauvorrichtungen müssen bei ihrer Errichtung mit Grundschützen versehen werden, welche die Entleerung des angestauten Wassers bis auf die Sohle möglich machen.

§ 11.

      Da, wo Aufziehwehre bestehen, ist durch Lokalreglements nach Anhörung der Betheiligten festzusetzen, bei welchen Wasserständen diese Wehre aufgezogen werden müssen.

§ 12.

      Besteht die zu einem Triebwerke gehörende Stauvorrichtung aus einem festen Ueberfallwehre, so ist der Aichpfahl daselbst derart anzubringen, daß die Oberfläche der kupfernen Kappe oder Platte (Aiche) in gleiche Höhe mit der Wehrschwelle oder Wehrkrone zu liegen kommt; ist die Stauvorrichtung aber theilweise oder ganz beweglich (Wehr mit Fluth- oder Grundablaß oder Schleusenwehr), so ist durch den Aichpfahl diejenige Wasserhöhe zu bezeichnen, bei deren Eintreten, beziehungsweise Uebersteigen die beweglichen Theile der Stauvorrichtung geöffnet werden, beziehungsweise geöffnet bleiben müssen.

§ 13.

      Die Kosten, welche durch Errichtung der Aichpfähle, Veränderung derselben, Legung, Erneuerung oder Veränderung der Fachbäume entstehen, trägt der Triebwerksbesitzer, für dessen Triebwerk der Aichpfahl, beziehungsweise Fachbaum errichtet oder verändert wird.

Aichen bei Stauvorrichtungen ohne Triebwerke.
§ 14.

      Für jede mit einem Triebwerk nicht in Verbindung stehende Stauvorrichtung, welche nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juli l. J. einer Genehmigung bedarf, soll die