Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/194

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 28.



Stauhöhe durch eine in die Augen fallende Bezeichnung (Aiche) an Ort und Stelle urkundlich festgestellt werden.
      Wenn Stauvorrichtungen neu angelegt werden sollen, so hat das Kreisamt in Erwägung zu ziehen, ob nach Artikel 18, Absatz 2, des Gesetzes vom 30. Juli l. J. von der Feststellung der Aiche Umgang genommen werden kann. Seiner Entschließung soll es ein Benehmen mit der technischen Behörde vorausgehen lassen. Geht die Entschließung dahin, daß von der Feststellung der Aiche nicht Umgang zu nehmen ist, so soll das Kreisamt darauf achten, daß die Aiche noch vor Inbetriebsetzung der Anlage ordnungsgemäß angebracht werde.
      Bei früher errichteten, ohne Aiche bestehenden Stauvorrichtungen ist von Amtswegen auf Bezeichnung der Aiche dann hinzuwirken, wenn ein öffentliches Interesse dafür obwaltet.

§ 15.

      Das höchste zulässige Maß der Wasserspannung (Aiche) ist nach Maßgabe der ertheilten polizeilichen Genehmigung festzustellen.
      Sind durch die polizeiliche Genehmigung nur mittelbar die Grundsätze für Bestimmung der Stauhöhe, nicht unmittelbar die Höhe der Aiche von einem sicheren Fixpunkte aus bestimmt, so ist es Sache der mit Anbringung der Aiche betrauten Behörde, nach Maßgabe jener Grundsätze die Höhe der Aiche an Ort und Stelle zu bestimmen.
      Wo es nach Lage der Verhältnisse angezeigt erscheint, hat das Kreisamt vor Anbringung der Aiche eine öffentliche Bekanntmachung des gestellten Antrags zu erlassen.

§ 16.

      Die Bezeichnung der Stauhöhe durch Anbringung der Aiche geschieht unter unmittelbarer Leitung der Lokalbaubehörde; bei Bewässerungsanlagen ist vor Anbringung der Aiche der kulturtechnische Bezirksbeamte mit Gutachten zu hören.

§ 17.

      Zur Gültigkeit des Aktes der Errichtung, Herstellung oder Aenderung der Aiche wird erfordert:

1) daß dem Akte der von dem Kreisamte bestimmte Techniker, die Ortspolizeibehörde und wenigstens drei Feldgeschworene beiwohnen,
2) daß dazu die Betheiligten, welche an der Errichtung, Herstellung oder Aenderung des Stauwerks oberhalb oder unterhalb des Baches ein Interesse haben, eingeladen waren, und
3) daß das über den Akt zu errichtende Protokoll von den unter 1) genannten Personen und von den unter 2) bemerkten erschienenen Betheiligten unterschrieben, insoweit aber letztere nicht erschienen waren oder die Unterschrift verweigern, dies in dem Protokoll bemerkt wird.