Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/196

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[195]
Nächste Seite>>>
[197]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 28.



§ 18.

      Zur Bezeichnung der Stauhöhe ist eine Aich-Marke zu verwenden, welche aus einer gußeisernen Platte von der auf Seite 195 dargestellten Form und Größe besteht.
      Die im unteren Theil der Platte aufgegossene und in der Mitte durchlochte Querrippe, über welcher die Buchstaben A. M. (Aich-Marke) sich befinden, bezeichnet den Normalstand.

§ 19.

      Die Aich-Marke ist in solcher Stellung anzubringen, daß sie leicht sichtbar und zugänglich, sowie gegen Beschädigungen durch Eisgang, Treibholz, Unterkolkungen, Uferabbrüche und dergleichen geschützt ist.

§ 20.

      Die Befestigung der Marke geschieht in der Regel an festen Theilen der Wassereinbauten, sofern dieselben an der zur Anbringung der Aich-Marke geeigneten Stelle aus solidem Mauerwerk bestehen, an Ufermauern, Felsen und dergleichen.
      Ist ein Gegenstand, an welchen die Aich-Marke in dieser Weise befestigt werden könnte, an der geeigneten Stelle nicht vorhanden, so wird dieselbe an eine zu diesem Zwecke aufzustellende Säule befestigt.
      Die Säule kann aus Eichenholz oder Eisen bestehen und muß den örtlichen Verhältnissen entsprechend so tief eingegraben, derart gegründet und in der Sohle so befestigt werden, daß allen zufälligen und willkürlichen Beschädigungen oder Aenderungen, insbesondere in der Höhenlage, nach Möglichkeit vorgebeugt ist. Die Säule muß genau senkrecht eingesetzt werden.
      Die näheren Bestimmungen über die Befestigung der Aich-Marke am Wassereinbau, am Mauerwerk, an Felsen oder an der Aich-Säule werden mit Zustimmung des Ministeriums des Innern und der Justiz durch das Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Bauwesen, festgesetzt.

§ 21

      Besteht die Stauvorrichtung aus einem festen Ueberfallwehre, so ist die Aich-Marke daselbst derart anzubringen, daß die Querrippe (Aiche) in gleiche Höhe mit der Wehrschwelle oder Wehrkrone zu liegen kommt; ist die Stauvorrichtung aber theilweise oder ganz beweglich (Wehr mit Fluth- oder Grundablaß oder Schleusenwehr), so ist mit der Aiche diejenige Wasserhöhe zu bezeichnen, bei deren Eintreten, beziehungsweise Uebersteigen die beweglichen Theile der Stauvorrichtung geöffnet werden, beziehungsweise geöffnet bleiben müssen.

§ .22.

      Bei der Bezeichnung der zulässigen Stauhöhe eines Sammelweihers ist nach den Bestimmungen des § 21 zu verfahren.