Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/197

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[196]
Nächste Seite>>>
[198]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 28.



§ 23.

      Bei der Versetzung, Ausbesserung, Befestigung, Berichtigung oder Erneuerung der Aiche ist wie bei der ersten Errichtung zu verfahren.

§ 24.

      Der Besitzer einer mit einer Aiche versehenen Stauanlage ist verpflichtet, sobald die Aiche in Folge von Naturereignissen, durch Verfall, Handlungen von Menschen und dergleichen aus ihrer Lage gebracht wird, sofort der Polizeibehörde (Bürgermeister oder Kreisamt) behufs Anordnung der Wiederherstellung Anzeige zu erstatten.
      Die Ortspolizeibehörde und jeder Betheiligte kann in solchen Fällen die Wiederherstellung beantragen.
      Dieselbe hat von Zeit zu Zeit durch Besichtigung der in der Gemarkung befindlichen Aich-Marken sich darüber zu verlässigen, ob dieselben nicht eine Veränderung erlitten haben.

§ 25.

      Die Kosten der Anbringung der Aiche und des derselben vorangehenden Verfahrens sind von dem Besitzer der Anlage zu tragen, sofern dieselben nicht durch unbegründete Einwendungen und Anträge, sowie überhaupt durch Verschulden Dritter erwachsen sind.

Zu Artikel 31 und 57.
§ 26.

      Als beeideten Taxator hat die Ortspolizeibehörde, beziehungsweise der Vorstand der Gemarkung in den Fällen, in welchen dies angezeigt ist, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen ein Mitglied des Ortsgerichts, in der Provinz Rheinhessen einen Feldgeschworenen dem Unternehmer zur Seite zu stellen.

Zu Artikel 40, 57, 59, 61, 62, 63, 67, 68, 69, 71, 74, 77, 79, 80, 138 und 141.
§ 27.

      Als fachliche Zentralstelle fungiren bis auf Weiteres die beiden ständigen Mitglieder der Zentralstelle für die Landwirthschaft und die landwirthschaftlichen Vereine, unter Hinzutritt eines von dem Ministerium des Innern und der Justiz ernannten ständigen Mitgliedes und dreier von den Provinzialausschüssen gewählter nicht ständiger Mitglieder. Jeder Provinzialausschuß wählt ein Mitglied und einen Stellvertreter desselben. Die nicht ständigen Mitglieder - bei Verhinderung ihre Stellvertreter - sind zu denjenigen Sitzungen, in welchen