Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/232

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 33.



können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann durch die Liquidatoren, sofern nicht das Statut oder ein Beschluß der Genossenschaft Anderes bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden.

Artikel 36.

      Eine Beschränkung des Umfangs dieser Geschäftsbefugniß der Liquidatoren (Art. 35) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.

Artikel 37.

      Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörigen Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.

Artikel 38.

      Die Liquidatoren haben bei der Geschäftsführung den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Art. 30, sowie den Beschlüssen der Genossenschaft Folge zu geben, widrigenfalls sie den Geschädigten für den durch ihr Zuwiderhandeln erwachsenen Schaden persönlich und solidarisch haften.

Artikel 39.

      Eine Vertheilung von genossenschaftlichem Vermögen unter die Genossen darf erst nach Tilgung der genossenschaftlichen Schulden erfolgen.
      Für noch nicht fällige oder streitige Schulden ist der Betrag bis zum Eintritt der Fälligkeit oder bis zur Erledigung des Streites gerichtlich zu hinterlegen.

Artikel 40.

      Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung der Liquidation in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherigen Genossen untereinander, sowie zu dritten Personen die Bestimmungen des Statuts und des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung, soweit nicht aus dem Wesen der Liquidation sich ein Anderes ergibt.
      Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Genossenschaft bestehen.
      Zustellungen an die Genossenschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren.

Artikel 41.

      Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft einem der vormaligen Genossen oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Genosse oder der Dritte wird in Ermangelung einer gültigen Uebereinkunft durch das