Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/233

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[232]
Nächste Seite>>>
[234]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 33.



Gericht bestimmt, welches das Register führt. Die Genossen oder deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Schriften. Die Bücher müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

Artikel 42.

      Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen kostenfrei.

Dritter Abschnitt.
Oeffentliche Genossenschaften.
Artikel 43.

      Die Begründung einer öffentlichen Genossenschaft erfordert den Nachweis eines öffentlichen oder gemeinwirthschaftlichen Nutzens. Das Vorhandensein dieses Nutzens wird durch die Bestätigung des Statuts endgültig festgestellt und ist die letztere als Genehmigung des Staats zur Begründung der Genossenschaft anzusehen.

Artikel 44.

      Es kann Niemand gezwungen werden, einer öffentlichen Genossenschaft als Mitglied beizutreten.

Artikel 45.

      Für den Beitritt von Gemeinden, Körperschaften und Verbänden zur Genossenschaft ist die staatliche Genehmigung nicht erforderlich.

Artikel 46.

      Das Stimmverhältniß der Genossen wird im Statut geregelt.
      In Genossenschaften, welche mehr als zwei Mitglieder haben, darf kein Genosse mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vereinigen.

Artikel 47.

      Die öffentliche Genossenschaft ist der Aufsicht des Staats unterworfen.
      Die Aufsicht ist darauf beschränkt, daß die Angelegenheiten der Genossenschaft in Uebereinstimmung mit dem Statut und den Gesetzen verwaltet werden. Innerhalb dieses Umfanges wird sie mit den Befugnissen gehandhabt, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen.
      Die Aufsicht wird, sofern für den einzelnen Fall von dem Ministerium des Innern und der Justiz nichts Anderes bestimmt wird, von der sachlichen Zentralbehörde unter Mitwirkung