Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/253

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 34.



Zuständigkeit.
Artikel 14.

      Neben der allgemeinen Leitung des Feldbereinigungswesens liegt der Landes-Kommission insbesondere ob:

1) die Beschlußfassung über die Zuziehung eines der Bereinigung an und für sich nicht unterworfenen Grundstücks (Art. 4);
2) die Beschlußfassung über die Frage der Zulässigkeit einer Feldbereinigung auf Grund gestellten Antrags (Art. 6);
3) die Anordnung der Abstimmung und die Bestellung eines die Abstimmung leitenden Kommissärs (Art. 6);
4) die Entscheidung über Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Abstimmungsergebnisses (Art. 11);
5) die Ernennung und Instruirung des Vollzugskommissärs, des Bereinigungsgeometers, eines, eventuell dreier Sachverständigen und des oder der zu bestellenden Schiedsrichter (Art. 15 und 32);
6) die Anordnung des Beginns des Feldbereinigungsgeschäfts (Art. 16);
7) die Prüfung und Genehmigung der Abschnittsarbeiten, die Genehmigung der Bildung von mehr wie vier Abschnitten und mehrerer Abtheilungen (Art. 17 und 31);
8) die Beschlußfassung über die Vollziehbarkeit eines Projektabschnittes (Art. 33);
9) die Entscheidung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Vollzugs-Kommission (Art. 18);
10) die Entscheidung über die Einwendungen gegen den allgemeinen Meliorationsplan (Art. 31);
11) die Festsetzung des Gesammtbetrags der von den Betheiligten zu tragenden Kosten auf Grund eines von der Vollzugs-Kommission aufzustellenden Voranschlags (Art. 37);
12) der Erlaß von Anordnungen wegen der dauernden Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen (Art. 34);
13) die Beaufsichtigung des Vereinigungs-Kassewesens, die Revision und der Abschluß der Rechnungen (Art. 37);
14) die Auslösung der Vollzugs-Kommission, die Einsetzung und Beaufsichtigung eines Vorstandes der Bereinigungsgesellschaft im Falle des Artikels 39.

      Zur Theilnahme an den Sitzungen, in welchen die Beschlußfassung in den in pos. 4, 9, 10 und 11 aufgeführten Fällen erfolgen soll, sind auch die nicht ständigen Mitglieder, bei Verhinderung ihre Stellvertreter, zu berufen. Zur Beschlußfähigkeit in diesen Fällen wird