Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/254
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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die Anwesenheit von mindestens zwei ständigen und mindestens zwei nicht ständigen Mitgliedern außer dem Vorsitzenden erfordert. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Artikel 15.
Die Ausführung der Feldbereinigung erfolgt in jedem einzelnen Falle durch eine Vollzugs-Kommission, welche die Bereinigungsgesellschaft zugleich rechtlich zu vertreten hat.
Diese besteht:
1) | aus einem von der Landes-Kommission zu bestellenden Bereinigungs-Kommissär als Vorsitzenden; | |
2) | aus einem, nebst einem Stellvertreter, von derselben Stelle zu bezeichnenden, bei der Bereinigung nicht betheiligten Sachverständigen, welcher den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle zu vertreten hat; | |
3) | aus dem Bürgermeister der Gemeinde, welcher die betreffende Gemarkung angehört. Sind mehrere Gemarkungen betheiligt, so sind die Bürgermeister aller betheiligten Gemeinden Mitglieder der Kommission; | |
4) | aus zwei weiteren Sachverständigen, welche, nebst zwei Stellvertretern, von den betheiligten Grundeigenthümern gewählt werden; | |
5) | aus dem von der Landes-Kommission zu bestellenden Bereinigungsgeometer; |
6) | aus dem einschlägigen Bezirks-Kulturingenieur, welcher jedoch nur bei der in Art. 17 angeführten Aufstellung des allgemeinen Meliorationsplans, sowie bei Ausführung der gemeinschaftlichen Meliorationsanlagen mitzuwirken hat. Sachverständige, welche ihren Pflichten nicht nachkommen, können auf Antrag des Bereinigungs-Kommissärs von der Landes-Kommission entlassen werden und sind in diesem Falle nicht wieder wählbar. |
Versammlung der betheiligten Grundeigenthümer.
Artikel 16.
Nachdem von der Landes-Kommission der Beginn des Bereinigungsverfahrens angeordnet worden ist, hat der Kommissär eine Versammlung der betheiligten Grundeigenthümer abzuhalten.
Die Einladung zu dieser und zu allen in den nachfolgenden Artikeln angeführten Verhandlungs- und Abstimmungstagfahrten, sowie alle übrigen Aufforderungen haben unter Einhaltung der in Artikel 9 enthaltenen allgemeinen Vorschriften zu erfolgen.