Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/266

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 34.



      Sind nach Beendigung der Bereinigungsarbeiten noch Beiträge zu erheben und zur vorlagsweisen Bestreitung der Kosten aufgenommene Anlehen zu tilgen, so wird aus dem Bürgermeister (bei mehreren Gemeinden den Bürgermeistern) und den beiden von den Betheiligten gewählten Sachverständigen ein Vorstand der Bereinigungsgesellschaft zu diesem Zwecke gebildet. Derselbe steht unter der Aufsicht der Landes-Kommission, die auch den Vorsitzenden ernennt.
      Geht ein Sachverständiger ab, so bestellt die Landes-Kommission den Ersatzmann.

Artikel 40.

      Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn zwar keine Feldbereinigung, aber Veränderung und Regulirung von Grundstücken, sowie die Anlegung und Veränderung von Flur- und Gewannwegen und Wassergräben in ganzen Gemarkungen oder einzelnen Fluren oder Gewannen, oder eine Gewannregulirung beantragt wird.
      Die Vollzugs-Kommission kann hierbei bestimmen, daß jeder Betheiligte verbunden ist, das erforderliche Land gegen den Schätzungspreis in Geld abzutreten und überflüssig gewordene Wege, Bäche und dergleichen gegen den Schätzungspreis anzunehmen.

V. Theilung von Grundstücken.
Artikel 41.

      Eine Theilung von Grundstücken ist nur insoweit zulässig, als dadurch keine Parzellen unter 10 Are Ackerland und unter 6 Are Wiesland gebildet werden. Für Waldungen hat die Minimalgröße einer Parzelle 50 Are zu betragen.
      Auf Weinberge, Gartenland, Obstbaumstücke und Krautländereien, sowie bei Abtretungen zu öffentlichen Zwecken und zu Hofraithen findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung.
      Werden Grundstücke in Bezirken, in denen eine Feldbereinigung (Zusammenlegung) bereits stattgefunden hat, getheilt, so muß jedem neuen Grundstück eine zur freien Bewirthschaftung ausreichende Zugänglichkeit erhalten bleiben.

VI. Uebergangsbestimmungen.
Artikel 42.

      Das Gesetz vom 18. August 1871, die Zusammenlegung, Theilbarkeit der Parzellen und Feldwege-Anlagen betreffend, ist aufgehoben.
      Bei den in Ausführung begriffenen Zusammenlegungen sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes anzuwenden, insoweit nicht solche Rechte, welche in Anwendung des Gesetzes von 1871 erworben wurden, dadurch verletzt werden, und insoweit die Anwendung des neuen Gesetzes durch die Landes-Kommission für zweckmäßig erklärt wird.