Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/267

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[266]
Nächste Seite>>>
[268]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 34.



      Mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes sind Unsere Ministerien des Innern und der Justiz, sowie der Finanzen beauftragt.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
            Darmstadt, den 28. September 1887.
                  (L.S.)

LUDWIG.
Finger. Weber.



Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes über die Feldbereinigung betreffend.

Vom 28. September 1887.

      Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs ist zur Ausführung des Gesetzes vom Heutigen, die Feldbereinigung betreffend, bestimmt worden, daß bis auf Weiteres die Funktionen der ständigen Mitglieder der nach Artikel 13 des Gesetzes zu bestellenden Landes-Kommission von den beiden ständigen Mitgliedern der Centralstelle für die Landwirthschaft und die landwirthschaftlichen Vereine, von dem Landeskulturinspektor und von einem weiteren demnächst zu bestellenden Beamten zu versehen sind, und der Präsident der genannten Centralstelle den Vorsitz in der Kommission zu führen hat.

      Darmstadt, den 28. September 1887.

Großherzogliches Ministerium des
Innern und der Justiz.

Finger.
Großherzogliches Ministerium
der Finanzen.

Weber.
Best.