Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/292

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 39.



sind. Die den Führern der Schiffe und Flöße auferlegten Verpflichtungen liegen auch den Besitzern solcher Anlagen ob.

Verhalten während des Stillliegens.
Artikel 19.

      1) Wenn Fahrzeuge, Flöße, Baggermaschinen oder ähnliche Apparate außerhalb der Häfen halten oder vor Anker gehen, so müssen sie gehörig befestigt und jederzeit so gelegt werden, daß einerseits der Fahrweg für die durchgehende Schifffahrt offen bleibt und anderseits die Gefahr, durch den Wellenschlag gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt zu werden, ausgeschlossen wird. Auf den Flößen muß überdies bei Tag und bei Nacht hinreichende Wachtmannschaft vorhanden sein; ebenso auf Schiffen, Baggermaschinen und ähnlichen Apparaten dann, wenn sie im Fahrwasser oder in dessen Nähe an Stellen halten, die in der Regel nicht als Liegeplätze benutzt werden.
      Werden Anker im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgeworfen, so ist die Stelle derselben durch Döpper zu bezeichnen. Diese Döpper sind bei Baggermaschinen und ähnlichen Apparaten sämmtlich, bei anderen Fahrzeugen und Flößen nur insoweit sie die Stelle von Seitenankern bezeichnen, von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit einer hellleuchtenden Laterne von weißem Glas zu versehen.
      2) Außerhalb der Häfen dürfen überhaupt nie mehr als drei Schiffe in der Breite des Stromes neben einander liegen.
      Wo die Verhältnisse des Fahrwassers es nicht gestatten, daß die Dampfschiffe weiter als 40 Meter vom Ufer entfernt bleiben, darf nur eine Reihe von Schiffen am Ufer liegen.
      In Stromengen, in den Fahrwegen nach und aus den schiffbaren Nebenflüssen und Kanälen des Rheins, auf den Ueberfahrtswegen der Gier- und der an einer Querleitung sich bewegenden Fähren, in den Fahrwegen der Dampfschiffe nach und von den Landungsbrücken, sowie auf den Fahrwegen durch die Schiffbrücken dürfen Schiffe und Flöße weder halten noch beilegen. Auch dürfen ober- und unterhalb der Landungsbrücken Schiffe und Flöße nicht ganz oder theilweise über diese hinausragend liegen.
      Schiffe und Flöße, welche vor den durch Tafeln kenntlich gemachten Anfahrtstellen von Nachenfähren anlegen, müssen vom Ufer soweit entfernt bleiben, daß die Nachenfähren ungehindert ab- und anfahren können.
      3) Beim Vorbeifahren der vom Ufer aus gezogenen Schiffe müssen die an demselben liegenden Schiffe entweder den Mast niederlegen oder soweit vom Ufer abgelegt werden, daß das Zugseil unter ihnen durchgeführt werden kann. Bei Durchleitung des Seils muß die Bemannung des stillliegenden Schiffes behülflich sein.