Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/293

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 39.



      Die am Leinpfadufer liegenden Flöße müssen mit vollständigen Seilleitungen versehen sein. Auch dürfen diese Flöße, sofern sie nicht aus der Reise begriffen sind, nicht über 80 Meter in den Strom reichen. Der Flößer ist verbunden, die Zangen (Bindehölzer) gleichmäßig mit dem Floß abzuschneiden und die Anker so zu setzen, daß sie der Schifffahrt nicht hinderlich sind.
      Die Floßmannschaft muß die Schiffe, welche das Floß nicht umsämmen können, an demselben vorbeiziehen.
      4) Sind Schiffe oder Flöße an Stellen vor Anker gegangen, an welchen dies sonst nicht zu geschehen pflegt, oder liegen überhaupt Schiffe oder Flöße außerhalb der Häfen im Fahrwasser oder in der Nähe desselben, dann ist bei nebligem Wetter auf den Dampfschiffen mindestens alle 5 Minuten die Glocke anzuschlagen, von andern Schiffen und Flößen aus aber eben so oft durch das Sprachrohr zu rufen.
      5) Alle außerhalb der Häfen auf dem freien Strom liegenden Schiffe, Flöße und sonstigen Anlagen (Badeanstalten, Schiffmühlen u. s. w.) müssen zur Nachtzeit, von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, ununterbrochen durch Laternen erleuchtet sein. Auf den Schiffen ist eine hellleuchtende Laterne von weißem Glas mindestens 4 Meter hoch über dem Schiffsbord so anzubringen, daß sie nach der Seite des Fahrwassers zu hängt und zu Berg und zu Thal fortdauernd zu sehen ist. In ähnlicher Weise sind die Schiffmühlen und sonstigen auf dem Rhein befindlichen Anlagen zu erleuchten. Auf den Schiffmühlen sind die Laternen mindestens 4 Meter hoch über dem Deckboden anzubringen. Auf Flößen müssen in jeder der beiden, dem Fahrwasser zugekehrten Ecken auf einer hohen, weit sichtbaren Stelle zwei Laternen neben einander ausgerichtet werden.
      Auf Schiffen, welche Pulver oder ungereinigtes Petroleum geladen haben, und aus denen deßhalb kein Licht angemacht werden darf, muß während der Nachtzeit ununterbrochen eine Wache ausgestellt sein, welche die sich nähernden Schiffe rechtzeitig durch Zuruf mittelst des Sprachrohrs zu warnen hat.
      6) Die in diesem Artikel hinsichtlich der Flöße getroffenen Bestimmungen finden auch auf die im Bau begriffenen Flöße Anwendung.
      7) Wenn Baggermaschinen oder ähnliche Apparate in einer Stromstrecke beschäftigt sind, in welcher sie von den herankommenden Schiffen nicht rechtzeitig erblickt werden können, so haben dieselben vor und hinter ihrem Standort eine rothe Tonne auszulegen. Diese Bebakung hat in einer solchen Entfernung zu geschehen, daß die Schiffe rechtzeitig ihren Kurs durch ein von der Maschine nicht gesperrtes Fahrwasser nehmen können.
      Liegen solche Maschinen oder Apparate im Fahrwasser, so haben sie auf derjenigen Seite, an welcher Schiffe und Flöße am Besten vorbeifahren können, eine roth und weiße Flagge auszulegen.