Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/299
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Wenn die Floßführer die Signaleinrichtung nicht benutzen wollen oder bei etwaiger Störung in der Leitung der letztern hat die Wahrschau in der in Artikel 1 Ziffer 2 bestimmten Weise zu geschehen. Doch wird den Floßführern gestattet, statt eines Nachens sich eines sogenannten Fahrbodens, aus Holzstämmen oder Brettern bestehend, für die Wahrschau zu bedienen.
Die Bestimmungen in den Artikeln 22 bis 25 finden auf den Betrieb der Flößerei auf der Stromstrecke oberhalb Mannheim keine Anwendung. Sie treten für Flöße, welche auf dieser Stromstrecke kommend Mannheim passiren, dergestalt in Wirksamkeit, daß Mannheim als Ort der Abfahrt solcher Flöße angesehen wird.
Dagegen wird vorgeschrieben:
1) Auf der Stromstrecke von Kehl bis Steinmauern müssen auf Flößen bis zu 12 Mann Bemannung ein Seil, auf größeren Flößen zwei Seile von je mindestens 40 Meter Länge, auf der Stromstrecke von Steinmauern bis Mannheim auf jedem Floß ein großes Seil von 160 bis 180 Meter Länge und ein Beiseil von 15 bis 20 Meter Länge vorhanden sein.
2) Auf der Stromstrecke zwischen Kehl und Steinmauern muß jedes Floß mindestens mit je einem Mann auf 15 Kubikmeter Inhalt der eingebundenen Hölzer bemannt sein.
3) Auf der Stromstrecke von Steinmauern bis Germersheim hat die Bemannung der Flöße mindestens zu bestehen:
A. | bei Rundholzflößen | ||
a. | von leichteren Hölzern aus je einem Mann auf 15 Kubikmeter Inhalt, | ||
b. | aus schwereren Hölzern aus je einem Mann auf 20 Kubikmeter Inhalt. | ||
B. | bei Flößen aus geschnittenen Waaren | ||
a. | bis zu 180 Kubikmeter Inhalt aus je einem Mann auf 20 Kubikmeter Inhalt, | ||
b. | von 180 bis 300 Kubikmeter Inhalt aus je einem Mann auf 25 Kubikmeter Inhalt, | ||
c. | von über 300 Kubikmeter Inhalt aus je einem Mann auf 30 Kubikmeter Inhalt. |
4) Auf der Stromstrecke von Germersheim bis Mannheim kann diese Bemannung überall um ein Viertel gemindert werden.
5) Die kleinen von der Floßwahrschau befreiten Flöße (Artikel 1 Ziffer 2 Absatz 3) müssen mindestens mit drei Flößern, den Führer eingerechnet, bemannt sein.
Von dem Vorhandensein der nöthigen Bemannung und der zur Ausrüstung vorgeschriebenen Seile haben sich die Brückenmeister bei der Durchfahrt der Flöße durch die Brücken zu vergewissern, und bei nicht vorschriftsmäßiger Bemannung oder Ausrüstung der Flöße die Beilegung der letzteren an der nächsten Landungsstelle anzuordnen. Die Fahrt darf erst nach erfolgter Vervollständigung der Mannschaft, beziehungsweise der Ausrüstung fortgesetzt werden.