Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/298

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 39.



      Durch jedes dieser Zeichen wird gleichzeitig angezeigt, daß die Thalfahrt frei ist, während der Mangel eines Zeichens andeutet, daß die Bergfahrt frei ist.
      Bevor ein Schiff von Bingen aus stromabwärts fährt, hat der Führer desselben 10 Minuten vorher seine Absicht den Wahrschauern aus dem Mäusethurm durch Aufhissen einer weißen Flagge auf halben Mast zu erkennen zu geben. Er darf erst dann abfahren, wenn hierzu vom Mäusethurm aus das Zeichen gegeben ist.
      Außer den erwähnten stehenden Wahrschauen ist für die zu Berg gehenden Dampfschleppzüge noch eine besondere Wahrschau zwischen St. Goar und dem Kammereck eingerichtet. Dieselbe geht dem Schleppzug voraus und giebt, wenn Fahrzeuge zu Thal kommen, dem Führer des Schleppzuges das nöthige Zeichen mit der rothen Flagge.
      Für das Wahrschauen werden die Gebühren nach besonders festgestellten und zu öffentlicher Kenntniß gebrachten Tarifen von den betreffenden Schifffahrttreibenden auch ferner entrichtet.

Für die Stromstrecke zwischen Bingen und St. Goar.
Artikel 29.

      1) Auf der Stromstrecke zwischen Bingen und St. Goar darf niemals ein Schiff an den Radkasten eines Dampfschiffes genommen werden. Ausgenommen sind solche Fälle, in welchen beschädigte Fahrzeuge auf andere Weise nicht fortzuschaffen sind.
      2) Einem zu Berg fahrenden Dampfschiff dürfen aus der unter Ziffer 1 bezeichneten Strecke nie mehr als drei, und zwar in einer Linie zu haltende Schiffe, und einem zu Thal fahrenden nicht mehr als vier Schiffe, von denen je zwei und zwei neben einander gekuppelt werden müssen, angehängt werden.

Für die Stromstrecke oberhalb Mannheim.
Artikel 30.
a. Hinsichtlich der Floß-Wahrschau.

      Auf der Rheinstrecke zwischen Kehl und Steinmauern sind die Floßführer von der Verpflichtung, einen Wahrschaunachen vorauszusenden, entbunden, wenn sie sich zum Wahrschauen der Flöße der daselbst entlang des Rheines bestehenden elektromagnetischen Signalvorrichtung bedienen.
      Sobald ein Floß an einer der Schiffbrücken bei Freistett-Offendorf, Greffern-Drusenheim oder Plittersdorf-Selz durch den Telegraphen angemeldet ist, wird auf der Schiffbrücke zunächst des rechtsseitigen Ufers die in Artikel 1 Ziffer 2 vorgeschriebene Wahrschauflagge aufgehißt und erst wieder eingezogen, wenn das Floß die Brücke passirt hat.
      Unter gleicher Voraussetzung kann bei einer etwaigen Weiterführung der oben genannten Signaleinrichtung von Plittersdorf rheinabwärts auch hier das Wahrschauen der Flöße mittelst des Telegraphen stattfinden.