Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/297

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 39.



      Erfolgen diese Veränderungen des Floßes an einem Ort, wo die Untersuchung nicht vorgenommen werden kann, so ist dieselbe von dem Floßführer sogleich bei seiner Ankunft an dem nächsten zu Floß-Untersuchungen bestimmten Ort bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Befugnisse der Behörden und Beamten.
Artikel 26.

      Die Hafen-Polizeibehörden und alle mit Ausübung der Strompolizei beauftragten Beamten sind befugt, sich davon Ueberzeugung zu verschaffen, daß die nach Artikel 22 erforderlichen Mannschaften und Ausrüstungs-Gegenstände auf dem Floß vorhanden sind, und wenn letzteres nicht der Fall ist, die Beilegung des Floßes an der nächsten Landungsstelle anzuordnen. Die Fahrt darf alsdann erst nach erfolgter Vervollständigung der Mannschaft, beziehungsweise der Ausrüstung fortgesetzt werden.

Artikel 27.

      Weder für die in den Artikeln 23 und 25 vorgeschriebenen, noch für die im Artikel 26 vorbehaltenen Untersuchungen ist eine Gebühr zu entrichten.

Zweite Abtheilung.
Bestimmungen für einzelne Stromstrecken.
Wahrschauen.
Artikel 28.

      Zur Sicherheit der Schifffahrt sind auf der Stromstrecke von Bingen bis unterhalb Bonn an folgenden Stellen Wahrschauen errichtet:

1) am Bingerloch auf dem Mäusethurm,
2) an der Wirbellay,
3) bei Oberwesel am Ochsenthurm,
4) dem Kammereck gegenüber auf dem rechten Ufer,
5) oberhalb St. Goar an der Bank,
6) bei einem Wasserstand unter 3,2 Meter am Coblenzer Pegel für den Engerser Grund bei St. Sebastian-Engers,
7) bei einem Wasserstand unter 3,5 Meter am Bonner Pegel für die Rheindorfer Kehle oberhalb der ehemaligen Siegmündung.

      Die an diesen Stellen stationirten Wahrschauer haben die Verpflichtung, das Annähern aller zu Thal gehenden Fahrzeuge durch Ausziehen der Flagge bemerkbar zu machen, und zwar in folgender Weise:

a. wenn ein einzelnes Schiff zu Thal kommt, durch Ausziehen der rothen,
b. wenn ein Schleppzug zu Thal fährt, durch Ausziehen der weißen,
c. wenn ein Floß antreibt, durch Ausziehen der rothen und der weißen Flagge.