Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/296

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 39.



Beilage 5) Flöße, deren Pflichtbemannung nach Ziffer 1 über 4 Mann beträgt, müssen mit den in der Beilage bezeichneten Gegenständen ausgerüstet sein.
6) Zur Feststellung des im Floß-Schein anzugebenden Gewichts der Flöße wird das Kubikmeter hartes Holz (vrgl. Ziffer 1) gleich 15 Centner (0,75 Tonnen) und das Kubikmeter weiches Holz (vrgl. Ziffer 1) gleich 11 Centner (0,55 Tonnen) gerechnet.



Untersuchung der Flöße.
Artikel 23.

      Die in Artikel 22 bezeichneten Flöße werden, bevor sie ihre Reise antreten und, wenn sie auf einem Nebenfluß gebaut sind, bevor sie ihre Reise auf dem Rhein fortsetzen, einer Untersuchung unterworfen, welche sich auf ihre Konstruktion und die Festigkeit ihrer Verbindung, so wie auf das Vorhandensein der vorgeschriebenen Bemannung und der nach Inhalt der Beilage erforderlichen Ausrüstungs-Gegenstände erstreckt.
      Die Untersuchung wird von den hiermit beauftragten Beamten oder von Sachverständigen vorgenommen, welche zu diesem Zweck eidlich verpflichtet sind.
      Der Floßführer hat vor Abfahrt des Floßes die Untersuchung desselben bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Letztere hat dafür zu sorgen, daß die Untersuchung sobald als thunlich, jedenfalls aber innerhalb der auf den Empfang der Anzeige folgenden nächsten 24 Stunden vorgenommen werde.
      Die Orte, an welchen die Untersuchung erfolgen kann, die Personen, welchen dieselbe übertragen, und die Behörde, bei welcher dieselbe nachzusuchen ist, werden öffentlich bekannt gemacht.

Artikel 24.

      Giebt die Untersuchung zu Ausstellungen keine Veranlassung, so wird das Ergebniß von den mit der Untersuchung beauftragten Personen auf dem von dem Floßführer mit sich zu führenden Floß-Schein (Artikel 25 der revidirten Rheinschifffahrts-Acte vom 17. Oktober 1868) vermerkt. Floßführern, auf deren Floß-Scheinen ein solcher Vermerk nicht vorhanden ist, wird die Abfahrt nicht gestattet.

Artikel 25.

      Die Bestimmungen in den Artikeln 23 und 24 finden auch in dem Fall Anwendung, wenn das Floß während seiner Reise

a. eine Vergrößerung erfährt, welche, nach Inhalt der Beilage, eine Vermehrung der vorhandenen Ausrüstungs-Gegenstände bedingt, oder
b. verkleinert wird und der Floßführer in Folge dessen eine Verminderung der vorhandenen Ausrüstungs-Gegenstände vornehmen will.