Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/309

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 40.



      Auch kann Unser Ministerium des Innern und der Justiz zum Fang solcher Wanderfische, welche in größeren Zügen plötzlich zu erscheinen und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie Finten, Maifische, Störe etc. in jeder Woche der Jahres-Schonzeit, von Montag Morgen 6 Uhr bis Samstag Abend 6 Uhr Ermächtigung geben. Diese Ermächtigung ist jedoch auf Anwendung solcher Geräthe zu beschränken, welche ausschließlich zum Fang dieser Wanderfischarten bestimmt und geeignet sind.
      Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann Unser Ministerium des Innern und der Justiz innerhalb der Jahres-Schonzeiten gestatten, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder auszulegen, wenn hieraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische nichts zu befürchten sind.
      Dieselbe Ausnahme kann für die nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten ständigen Vorrichtungen und Geräthe obengenannter Art gewährt werden.
      Auch das Angeln mit der Ruthe kann von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz während der Jahres-Schonzeiten ausnahmsweise zugelassen werden.
      Ferner kann im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen, oder gemeinnütziger Versuche, oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht, oder endlich zum Schutze der anderen Fische gegen Raubfische, soweit erforderlich, unter geeigneten Kontrolmaßregeln, der Fang einzelner, oben nicht genannter Fischarten innerhalb der festgesetzten jährlichen Schonzeiten von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz ausnahmsweise gestattet werden.
      Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeiten ist indeß die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.

§ 10.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz wird ermächtigt, für einzelne der in § 4 genannten Gewässer, sobald dieselben dem Aufstieg der Lachse erschlossen werden, die in § 6 bezeichnete Winter-Schonzeit einzuführen.
      Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes solches erfordern, ist Unser Ministerium des Innern und der Justiz ferner ermächtigt, den Fischereibetrieb während der Dauer der in § 4 und § 7 bezeichneten Schonzeiten für einzelne der betreffenden Gewässer oder Gewässer-Strecken ganz zu untersagen, oder über das in § 4 und § 7 bemerkte Maß einzuschränken, oder den Fang einzelner Fischarten und den Gebrauch bestimmter Fangmittel für die Dauer der Schonzeit zu verbieten.
      Für Gewässer, welche in ihrem Laufe das Gebiet eines der an den Fischerei-Uebereinkünften betheiligten Staaten berühren, hat eine Aenderung der in § 4 und § 7 bemerkten Jahres-Schonzeiten zugleich im Einvernehmen mit der betreffenden Nachbarregierung zu erfolgen.