Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/310

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 40.



§ 11.

      Die in §§ 1-10 erlassenen Bestimmungen finden keine Anwendung auf den Krebsfang. In der Zeit vom 1. November jeden Jahres bis zum 31. Mai des nachfolgenden Jahres, beide Tage eingeschlossen, ist der Fang von Krebsen in allen offenen Fischwassern untersagt.
      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist ermächtigt, wenn Rücksichten auf die Erhaltung des Krebsbestandes es erfordern, den Fang von weiblichen Krebsen überhaupt für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken zeitweilig über den 31. Mai hinaus zu verbieten.

§ 12.

      Innerhalb der wöchentlichen und jährlichen Schonzeit müssen in den der betreffenden Schonzeit unterliegenden Gewässern alle ständigen und unständigen, im Flußbett oder am Ufer befestigten oder verankerten Fangvorrichtungen - insoweit der Betrieb der Fischerei entweder ganz oder mittelst vorgenannter Vorrichtungen innerhalb jener Zeiträume untersagt ist (§§ 1-10) - hinweggeräumt oder abgestellt werden.
      Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, kann Unser Ministerium des Innern und der Justiz Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen Bestimmung zulassen.

§ 13.

      Ständige, wie nicht ständige Fischerei-Vorrichtungen der vorbemerkten Art dürfen gleichzeitig auf der nämlichen oder der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander angebracht oder ausgeworfen werden, welche mindestens das Dreifache der Längenausdehnung der größten Fang-Vorrichtung oder des größten Netzes beträgt.

§ 14.

      Bei dem Betriebe der Fischerei mit Treibnetzen dürfen mehrere Treibnetze nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen werden, welche mindestens das Doppelte der Länge des größten Netzes beträgt.

§ 15.

      Nur solche Treibnetze dürfen beim Fischfang angewendet werden, welche zwischen Ober- und Unter-Simm (Ober- und Unter-Leine) nicht über 2,5 Meter breit sind.
      Einwandige Netze, welche ausschließlich zum Fang von Stör bestimmt und geeignet sind, sind dieser Beschränkung indeß nicht unterworfen.

§ 16.

      Beim Betriebe der Fischerei in offenen Fischwassern dürfen, vorbehaltlich der nachbemerkten Ausnahmen, keine Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und Benennung) verwendet