Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/314

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 40.



Fischereigesetze und der gegenwärtigen Verordnung weiter erforderlichen Bekanntmachungen und Instruktionen erlassen.

§ 25.

      Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1888 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt Unsere Verordnung vom 1. April 1882, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881 über die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend, außer Wirksamkeit.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 14. Dezember 1887.
      (L. S.)

LUDWIG.
Finger. Weber.



Bekanntmachung,
die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881 über die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend.

Vom 17. Dezember 1887.



      Unter Aufhebung der durch Bekanntmachung vom 3. April 1882 (Reg.-Bl. Nr. 7, Seite 103 etc.) ergangenen Vorschriften, werden die nachstehenden Anordnungen, welche auf Grund der Artikel 15 und 41 des Gesetzes vom 27. April. 1881, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend, und des § 9 der hierzu unter dem 14. Dezember 1887 erlassenen Verordnung getroffen worden sind, zur allgemeinen Kenntniß gebracht:

             1) In den Flüssen Rhein und Main ist während der Dauer der Frühjahrsschonzeit vom 10. April bis 9. Juni jeden Jahres der Fang von Finten, Maifischen und Stören, im Anschlusse an die zum Fischfang allgemein freigegebenen drei Tage, an weiteren 2 Tagen, von Donnerstag Morgen 6 Uhr bis Samstag Morgen 6 Uhr, jedoch nur mit solchen Netzen, deren Maschenweite mindestens 5 Centimeter beträgt, gestattet.
2) Die ohne Beisein des Fischers in offenen Fischwassern zum Fang ausliegenden Fischzeuge müssen mit einer an denselben befestigten kleinen Tafel von hartem,