Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/315

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 40.



      dauerhaftem Material (Holz, Blech, Zink oder dergl.) versehen sein, auf welcher mit der Nässe und der Witterung widerstehender Schrift der Name und Wohnort des Fischers, dem die Fischzeuge gehören, deutlich zu verzeichnen ist.
Die gegenwärtige Bekanntmachung tritt mit dem 1. Januar 1888 in Kraft.
      Darmstadt, am 17. Dezember 1887.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Dr. Linß.



Bekanntmachung,
Ergänzungen der Instruktion vom 30. April 1875 und 27.Dezember 1878 zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes betreffend.

Vom 13. Dezember 1887.



      Nach Maßgabe der vorliegenden Beschlüsse des Bundesraths werden nachfolgende Bestimmungen zur Ergänzung der Vorschriften der Instruktion vom 30. April 1875 für die Großherzoglichen Kreismedizinalämter, für die Impfärzte und praktischen Aerzte, sowie für die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Vorsteher von Schulanstalten, betreffend die Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 (Regierungsblatt Nr. 25 vom 22. Mai 1875) und der in gleichem Betreff erlassenen Bekanntmachung vom 27. Dezember 1878 (Regierungsblatt Nr. 29 vom 31. Dezember 1878) zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

I. Vorschriften. welche von den Aerzten bei der Ausführung des Impfgeschäfts zu befolgen sind.
A. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.

      An Orten, an welchen ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtheritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen, in größerer Verbreitung auftreten, ist die Impfung während der Dauer der Epidemie nicht vorzunehmen.
      Erhält der Impfarzt erst nach Beginn des Impfgeschäfts davon Kenntniß, daß derartige Krankheiten in dem betreffenden Orte herrschen, oder zeigen sich dort auch nur einzelne Fälle von Impfrothlauf, so hat er die Impfung an diesem Orte sofort zu unterbrechen.