Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/316

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 40.



      In einem Hause, in welchem Jemand an einer der im Absatz 1 genannten Krankheiten oder an natürlichen Blattern erkrankt ist, darf weder ein öffentlicher Impf-, noch Nachschautermin abgehalten werden.
      Hat der Impfarzt einzelne Fälle ansteckender Krankheiten in Behandlung, so hat er in zweckentsprechender Weise deren Verbreitung bei dem Impfgeschäfte durch seine Person zu verhüten.

§ 2.

      Bereits bei der Bekanntmachung des Impftermines ist dafür Sorge zu tragen, daß die Angehörigen der Impflinge gedruckte Verhaltungsvorschriften (siehe unter II.) für die öffentlichen Impfungen und über die Behandlung der Impflinge während der Entwickelung der Impfblattern erhalten.
      Zu diesem Zwecke haben die Impfärzte bei Mittheilung der Impflisten den Großherzoglichen Bürgermeistereien die erforderliche Anzahl von Abdrücken der Verhaltungsvorschriften zur Zustellung an die Angehörigen zu übermitteln. Die Impfärzte werden sich in dem Impftermin Kenntniß davon zu verschaffen suchen, ob die Behändigung auch wirklich erfolgt ist, im gegentheiligen Falle die nachträgliche Zustellung veranlassen. Abdrücke der Verhaltungsmaßregeln werden in der erforderlichen Anzahl auf Staatskosten hergestellt und sind von den Impfärzten zugleich mit den übrigen Impfformularien vor Ablauf des Oktobers jeden Jahres zu bestellen.


§ 3.

      Im Impftermin hat der Impfarzt im Einvernehmen mit dem Vertreter des Gemeindevorstands, sowie dem Lehrer oder der Lehrerin für die nöthige Ordnung zu sorgen, Ueberfüllung der für die Impfung bestimmten Räume zu verhüten und ausreichende Lüftung derselben zu veranlassen.
      Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge ist thunlichst zu vermeiden.

B. Gewinnung der Lymphe.
1. Bei Verwendung von Thier-Lymphe.
§ 4.

      In den öffentlichen Impfterminen kommt nur Thierlymphe zur Verwendung, wenn nicht besondere Nothfälle, z. B. beim Ausbruch der Blattern, eine Ausnahme rechtfertigen.

§ 5.

      Die Impfärzte haben die Thierlymphe aus dem Landesimpfinstitut zu Darmstadt zu beziehen.