Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/317

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 40.



§ 6.

      Ueber die Benutzung des Landesimpfinstituts erfolgt eine besondere Bekanntmachung.

§ 7.

      Jeder Impfarzt hat aufzuzeichnen, wann er seine Lymphe erhalten hat und die Aufzeichnungen bis zum Schlüsse des nachfolgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

§ 8.

      Uebelriechende oder verdorbene Lymphe ist zu verwerfen.

§ 9.

      Nur reinstes Glycerin darf mit der Lymphe vermischt werden. Die Mischung soll mittels eines reinen Glasstabs geschehen.

2. Bei Verwendung von Menschen-Lymphe.
§ 10.

      Die Gewinnung von Menschenlymphe kommt außer den im § 4 angedeuteten Fällen nur noch insofern in Betracht, als den Impfärzten und praktischen Aerzten zu Privat-Impfungen deren Gebrauch gestattet ist und als dieselbe zur Gewinnung von Thierlymphe (Retrovaccine) nothwendig erscheint.

§ 11.

      Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Weiterimpfen entnommen werden soll (Ab-, Stamm-, Mutterimpflinge), müssen zuvor am ganzen Körper untersucht und als vollkommen gesund und gut genährt befunden werden. Sie müssen von Eltern stammen, welche an vererbbaren Krankheiten nicht leiden; insbesondere dürfen Kinder, deren Mütter mehrmals abortirt oder Frühgeburten überstanden haben, als Abimpflinge nicht benutzt werden.
      Der Abimpfling soll wenigstens 6 Monate alt, ehelich geboren und nicht das erste Kind seiner Eltern sein. Von diesen Anforderungen darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn über die Gesundheit der Eltern nicht der geringste Zweifel obwaltet.
      Der Abimpfling soll frei sein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen jeder Art, von Kondylomen an den Gesäßtheilen, an den Lippen, unter den Armen und am Nabel, von Drüsenanschwellungen, chronischen Affektionen der Nase, der Augen und Ohren, wie von Anschwellungen und Verbiegungen der Knochen; er darf demnach kein Zeichen von Syphilis, Skrophulosis, Rhachitis oder irgend einer anderen konstitutionellen Krankheit an sich haben.

§ 12.

      Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Nothfalle und nie zum Impfen von Erstimpflingen zur Anwendung kommen.