Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B004
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Brandschäden in der Gemeinde Eberstadt, Kreis Darmstadt, betreffend.
Aus Veranlassung der häufigen, in den letzten Jahren zu Eberstadt, Kreis Darmstadt, vorgekommenen Brände und in Berücksichtigung der dieselben begleitenden Umstände, welche die Vermuthung rechtfertigen daß daselbst eine mit den Interessen der Brandversicherungsanstalt unverträgliche Fahrlässigkeit in Bezug auf Feuersgefahr obwaltet, hat das Großherzogl. Ministerium des Innern und der Justiz durch Entschließung vom 3. d. Mts. zu Nr. M. J. 27182 auf Grund des Artikel 23 pos. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1853 angeordnet, daß die vom Augenblick dieser Bekanntmachung an in Eberstadt entstehenden Brandschäden nur nach dem Verhältniß des wahren Werthes, welchen die abgebrannten oder beschädigten Gebäude unmittelbar vor dem Brand gehabt haben, vergütet werden sollen und daß bei den jährlichen Ausschlägen die Versicherungskapitalien der Gemeinde Eberstadt fünf Jahre lang in einem um ein Fünftel erhöhten Betrag in Rechnung gebracht werden sollen.
Darmstadt, den 8. Dezember 1886.
v. Marquard.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:
1) | am 19.0ktober 1886 dem Musikdirektor Friedrich Gernsheim aus Worms, dermalen in Rotterdam, das Ritterkreuz I. Klasse, - |
2) | am 10. November dem Schullehrer an der Gemeindeschule zu Nieder-Ingelheim, im Kreise Bingen, Peter Anton Nahm, - und |
3) | am 12. November dem Schullehrer an der Gemeindeschule zu Heppenheim a. d. B. Peter Anton Müller das silberne Kreuz, - sowie |
4) | am 24. November dem Wundarzt und vormaligen Arzt an dem städtischen Hospital zu Offenbach Dr. phil. Julius Mogk das Ritterkreuz II. Klasse |
des Verdienst-Ordens Philipps des Großmüthigen, - zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:
am 10. Dezember 1886 dem Kabinetsrath Menges zu Darmstadt die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät | |
dem König von Rumänien verliehenen Kommandeurkreuzes des Ordens "Krone von Rumänien" und des ihm von Seiner Majestät dem König von Italien verliehenen Kommandeurkreuzes des Ordens "Krone von Italien" zu ertheilen. |