Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B233

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Beilage Nr. 32.



      5) Die Verpflichtung zur Einreichung von Nachweisungen fällt weg:

       a. für Kommunalverbände oder andere öffentliche Korporationen, wenn dieselben bezüglich aller oder einzelner Arten der von ihnen als Unternehmer ausgeführten Bauarbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welche in dem betreffenden Bezirke für die Gewerbetreibenden der betreffenden Art errichtet ist (Tiefbau-Berufsgenossenschaft oder die betreffende Baugewerks-Berufsgenossenschaft), durch eine von ihrem Vorstande abgegebene entsprechende Erklärung als Mitglied beigetreten sind, bezüglich derjenigen Arten von Bauarbeiten, betreffs deren die Erklärung abgegeben worden ist;
b. für Kommunalverbände oder andere öffentliche Korporationen, sofern die Landes-Zentralbehörde auf deren Antrag erklärt hat, daß sie zur Uebernahme der durch die Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu erachten sind;
c. für Kommunalverbände, öffentliche Korporationen und andere Bauherren, welche regelmäßig ohne Uebertragung an andere Unternehmer Bauarbeiten ausführen, wenn auf ihren Antrag von der Verwaltung der mit der Berufsgenossenschaft verbundenen Versicherungsanstalt der Betrag der der Berechnung der Prämien zu Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter in Pausch und Bogen festgesetzt worden ist (§ 29 des Bauunfallversicherungs-Gesetzes).

      6) Nachweisungen sind vorzulegen für Bauarbeiten jeder Art, also für Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnenarbeiten, Tüncher-, Verputzer- (Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler- (Anstreicher-), Glaser-, Klempner- und Lackirerarbeiten bei Bauten, für die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern, für Schreiner- (Tischler-), Einsetzer-, Schlosser- und Anschlägerarbeiten bei Bauten, für Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich-, Meliorations-, Entwässerungs-, Bewässerungs-, Drainirungs- und andere Erd-Bauarbeiten, für Ofensetzen, Tapezieren (Tapetenankleben), Stubenbohnen, Anbringung, Abnahme und Reparatur von Wetterrouleaus (Marquisen, Jalousien) etc.

      7) Wenn ein Baugewerbetreibender eine Bauarbeit ausführt, welche zu seinem gewerbsmäßigen Betriebe nicht gehört, auch nicht zu demselben in dem Verhältnisse eines Nebenbetriebes (§ 9 Absatz 3 des Unfallversicherungs-Gesetzes beziehungsweise § 9 Absatz 2 des Bauunfallversicherungs-Gesetzes) steht, so ist bezüglich dieser Bauarbeit eine Nachweisung ebenso einzureichen, als wenn ein Nichtgewerbetreibender eine Bauarbeit ausführt. Es ist also z. B. eine Nachweisung vorzulegen, wenn ein Bauschlosser im Regiebetriebe für sich ein Wohnhaus errichtet.

      8) Eine Nachweisung ist nicht einzureichen bezüglich solcher Bauarbeiten, welche eine Privatperson für ihre Rechnung (als Unternehmer) allein und ohne Gehülfen und sonstige Arbeiter ausgeführt hat. Dagegen ist eine Nachweisung einzureichen, wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit ein Familienangehöriger des Unternehmers als Gehülfe oder sonstiger Arbeiter beschäftigt war, mit Ausnahme der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanne beschäftigte Arbeiterin gilt. Im Uebrigen ist die Pflicht zur Einreichung der Nachweisungen weder von der Zahl der bei der Ausführung der Bauarbeit beschäftigten Arbeiter, noch von der Art der Ausführung (Handbetrieb, Motorenbetrieb etc.) abhängig.

      9) Zur Einreichung der Nachweisung verpflichtet ist der Unternehmer der Bauarbeit oder sein gesetzlicher Vertreter.
      Als Unternehmer im Sinne des Bauunfallversicherungs-Gesetzes gilt bei Bauarbeiten, welche nicht in einem gewerbsmäßigen Baubetriebe ausgeführt werden, derjenige, für dessen Rechnung dieselben ausgeführt werden.
      Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweisungen ist es an sich ohne Bedeutung, ob der Unternehmer eine physische oder eine juristische Person, ein Kommunalverband oder eine Privatperson ist.