Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B234

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Beilage Nr. 32.



      10) Die Einreichung der Nachweisungen hat vom 1. Januar 1888 ab zu erfolgen, d. h. es sind erstmalig für die im Monat Januar 1888 ausgeführten Bauarbeiten Nachweisungen einzureichen. Die Einreichung muß längstens binnen drei Tagen nach Ablauf des Monats, also für die im Monat Januar ausgeführten Bauarbeiten längstens bis zum 3. Februar einschließlich, geschehen.

      11) Wenn der dritte Tag eines Monats ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, so endigt die Frist zur Vorlegung der Nachweisung für die im vorhergehenden Monat ausgeführten Bauarbeiten mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

      12) Wenn eine einzelne Bauarbeit, zu deren Ausführung mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet werden, sich über zwei Monate erstreckt, und auf den ersten Monat nur sechs oder weniger als sechs Arbeitstage entfallen, so ist für den ersten Monat keine Nachweisung vorzulegen. Dagegen sind in die Nachweisung für den zweiten Monat die sämmtlichen auf die Ausführung der Bauarbeit bis dahin verwendeten Arbeitstage, sowie die sämmtlichen von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter aufzunehmen.
      Zum Beispiel: ein Privatmann läßt durch einen Dachdeckergesellen, welcher gerade außer Arbeit steht, das Dach seines Hauses umdecken. Die Arbeit, welche acht Arbeitstage in Anspruch nimmt, wird am 30. Januar 1888 begonnen und - da der 5. Februar 1888 ein Sonntag ist - am 7. Februar beendigt. In diesem Falle ist für den Monat Januar keine Nachweisung vorzulegen; dagegen ist eine solche für den Monat Februar einzureichen und sind in derselben die sechs Arbeitstage, welche im Monat Februar auf die Ausführung des Dachumdeckens verwendet worden sind, und die zwei Arbeitstage des Monats Januar nebst allen von den Versicherten hierbei verdienten Löhnen und Gehältern aufzuführen.
      Wenn dagegen eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt, in jedem Monat aber mehr als sechs Arbeitstage zu ihrer Ausführung verwendet worden sind, so ist für jeden dieser Monate eine besondere Nachweisung rechtzeitig einzureichen. Gesetzt z. B., die oben aufgeführte Arbeit des Dachumdeckens hätte vierzehn Arbeitstage erfordert und vom 24. Januar bis 8. Februar 1888 gewährt, so müßte für die im Monat Januar auf die Ausführung verwendeten sieben Arbeitstage spätestens am 3. Februar eine Nachweisung eingereicht werden, desgleichen für die im Monat Februar verwendeten sieben Arbeitstage spätestens am 3. März. In der Nachweisung für den Monat Januar wäre auf Seite 1 des Formulars die Frage g mit "Nein" zu beantworten; dagegen wären in der Nachweisung für den Monat Februar auf Seite 1 des Formulars die Fragen c, f und g mit "Ja" zu beantworten.
      Gleiches gilt, wenn eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt und im ersten Monat mehr als sechs, im zweiten Monat nur sechs oder weniger als sechs Arbeitstage zu ihrer Ausführung verwendet werden. In diesem Falle ist nicht nur für den ersten Monat, sondern auch für den zweiten, obgleich in diesem, für sich allein genommen, nicht mehr als sechs Arbeitstage verwendet worden sind, eine Nachweisung vorzulegen. In der Nachweisung für den zweiten Monat ist hierbei durch Bejahung der auf Seite 1 des Formulars unter lit. e gestellten Frage ersichtlich zu machen, daß die Bauarbeit, auf deren Ausführung im zweiten Monat Arbeitstage verwendet wurden, eine schon im vorvergangenen Monat begonnene, im Ganzen mehr als sechs Arbeitstage erfordernde Bauarbeit war. Wenn z. B. die mehrerwähnte Arbeit des Dachumdeckens am 20. Januar 1888 begonnen und am 4. Februar geendigt hätte, so wäre der Unternehmer verpflichtet, für die im Monat Januar auf die Ausführung verwendeten zehn Arbeitstage (und den hieraus treffenden Lohn) spätestens am 4. Februar eine Nachweisung einzureichen und für die im Monat Februar hieraus verwendeten vier Arbeitstage spätestens am 3. März eine weitere Nachweisung vorzulegen.